Baum fällen in Wildau: Genehmigung & Baumschutz

Für Wildau gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Walnuss, Stechpalme und Edeleberesche. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 2 Abs. 4). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Wildau, Baumschutz und Grünflächenpflege.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Wildau

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Walnuss, Stechpalme und Edeleberesche.

  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 2 Abs. 4).

    Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 4): „Darüber hinaus sind jegliche Gehölze, die Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere enthalten können, gem. § 39 BNatSchG im Zeitraum vom 01. März - 30. September jeden Jahres geschützt.“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 4: „Sollen die beantragten Maßnahmen in der Zeit vom 01. März bis 30. September (Brut- und Vegetationsperiode) durchgeführt werden, ist dafür eine zusätzliche Befreiung erforderlich.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1): „mit Ausnahme der Waldflächen, für die das Waldgesetz des Landes Brandenburg gilt“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 1): „Gehölzbestände, deren Schutzwürdigkeit durch behördliche Verordnungen über die Ausweisung von Natur-/ Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes festgesetzt ist,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 2): „Denkmalgeschützte Parkanlagen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 3): „Gehölze auf Forst- und Waldflächen im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz, auf intensiv bewirtschafteten Obstflächen bzw. auf anderen Beständen, die gewerblichen Zwecken dienen,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 4): „Bäume (Obst- und nicht heimische Kleingehölze) in Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz,“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 5 Nr. 5): „Eschenahornbäume und -sträucher, Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Mehrstämmige Bäume, wenn der dickste Stämmling mindestens 30 cm Umfang hat.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Walnuss, Stechpalme und Edeleberesche ab StU von 30 cm.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Besonders seltene Einzelbäume und Baumreihen gemäß § 3 Abs. 5 dieser Satzung.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Gehölzbestände als flächenhafter Bewuchs und Baumgruppen (auch in parkähnlichen Anlagen), bei denen die Einzelgehölze nicht das in den Ziffern 1 bis 3 beschriebene Maß erreichen, die aber ein geschlossenes Gesamtbild vermitteln und somit ökologisch wertvoll sind.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Alle Großsträucher ab einer Höhe von 3 m sowie alle Hecken, worunter unterschiedlich hohe Sträucher aus einheimischen Arten zu verstehen sind, die einen dichten Gehölzbestand bilden oder Flächen auf Wohn- und Erholungsgrundstücken bzw. in der freien Landschaft linienförmig unterteilen oder begrenzen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 7): „Alle Bäume, Großsträucher und Hecken, die auf Grund der Festsetzung in Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu erhalten sind sowie solche, die unabhängig von ihrer Größe oder dem erreichten Stammumfang Ersatzpflanzungen nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. im Sinne des § 7 dieser Satzung darstellen.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1): „mit Ausnahme der Waldflächen, für die das Waldgesetz des Landes Brandenburg gilt.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 1): „Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen der Gemeinde Wildau mit Ausnahme der Waldflächen, für die das Waldgesetz des Landes Brandenburg gilt“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Alle Laub- und Nadelbäume auf öffentlichem und privatem Grund ab einem Stammumfangfang (StU) von 50 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden“
  • Waldsiedlung (§ 2 Abs. 3): „In der großzügig parzellierten Waldsiedlung, die gemeinsam mit den öffentlichen Grünflächen Heidekorso, Kurpark/Wildgarten, Wildgartengrund, Wildgartenhain und den Flächen an der Bahn zu einer hohen Wohnqualität beitragen, ist jede Entfernung von typischen Waldbäumen daher eine Einzelfallentscheidung, die zu bestimmten Ersatzmaßnahmen verpflichtet (siehe § 7 Abs. 4).“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Gehölzen (Bäume, Hecken und Sträucher) in der Gemeinde Wildau - BAUMSCHUTZSATZUNG -, beschlossen am 26.02.2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Wildau, Baumschutz und Grünflächenpflege

Stand der Angaben: 05.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Begründung für jede einzelne Fällung
  • Skizze/ein Lageplan mit betroffenen Gehölzen im Gesamtbestand, Standort, Art und Stammumfang in 1 m Höhe über dem Erdboden, besonders markiert
  • vorgesehene Ersatzpflanzungen mit ortstypischen Gehölzen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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