Baum fällen in Königs Wusterhausen: Genehmigung & Baumschutz

Für Königs Wusterhausen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Kornelkirsche, Eberesche und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Königs Wusterhausen, SG Öffentliches Grün und Friedhöfe.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Königs Wusterhausen

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Kornelkirsche, Eberesche und Stechpalme.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 4 verbietet Fällungen und wesentliche Kronenveränderungen in der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September. Die Satzung verweist dabei auf § 39 BNatSchG, ohne die Hausgarten-Ausnahme zu wiederholen. Ob sie damit übernommen wird, ist nicht geklärt. Wir gehen vorsichtshalber davon aus, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Förderprogramm: Die Stadt erstattet 50 % der Kosten für Baumpflege an Großbäumen ab 200 cm Stammumfang auf privaten Grundstücken, bis 1.000 Euro je Grundstück und Jahr. Voraussetzung ist ein Fachbetrieb mit ETW-, ETT- oder gleichwertiger Qualifikation und ein Bewilligungsbescheid vor der Auftragsvergabe; die Auftragsvergabe gilt bereits als Maßnahmenbeginn.
  • Abgestorbene Bäume, Pappeln, Eschenahorn, Fichten, Douglasien und Thuja sowie Gehölze näher als 2 m am Gebäude brauchen keine Genehmigung, aber eine Anzeige 14 Tage vorher mit Bestandsskizze; die Fällung darf erst nach Kontrolle durch die Stadt beginnen.
  • Artenspezifische Schwellen: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Kornelkirsche, Eberesche und Stechpalme schon ab 20 cm.
  • Ausgleichszahlung 600 Euro je Ersatzeinheit. Bußgeld bei ungenehmigter Fällung 10 Euro je cm Stammumfang, bei Hecken 50 Euro je Meter. Genehmigung nur 1 Jahr gültig, einmalig um 1 Jahr verlängerbar.
  • Artenregel (§ 4 Abs. 4): „Fällungen und wesentliche Veränderungen der Baumkrone durch Schnittmaßnahmen in der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. September sind entsprechend § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.“

Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Königs Wusterhausen, beschlossen am 21.02.2022 und erneut am 19.02.2024, bekanntgemacht im Amtsblatt Jg. 35 Nr. 3 vom 13.03.2024; die Neufassung 2024 ist inhaltlich identisch mit der Fassung 2022, geändert wurden nur Paragrafenverweise; §§ 22 Abs. 2 und 29 BNatSchG; § 8 Abs. 2 BbgNatSchAG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Königs Wusterhausen, SG Öffentliches Grün und Friedhöfe

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Antrag auf dem vorgesehenen Formular unter Angabe der Gründe
  • Bestandsplan mit Standort, Art und Stammumfang aller geschützten Landschaftsbestandteile, zu entfernende Gehölze gekennzeichnet
  • bei Nutzungsberechtigten Zustimmung des Eigentümers
  • Ortsbesichtigung durch die Stadt

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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