Baum fällen in Teupitz: Genehmigung & Baumschutz
Für Teupitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Schenkenländchen, Bauamt.
Das gilt in Teupitz
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 4: „Fällungen in der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. September sind entsprechend § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „Mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen,“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass … sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder … ihr Abstand zueinander am Erdboden gemessen nicht mehr als 5 m beträgt“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Bestimmungen als Ersatzpflanzungen oder als Ausgleich- oder Ersatzmaßnehmen oder mit öffentlichen Fördermitteln gepflanzt wurden.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mind. 60 cm (entspricht ca. 19 cm Durchmesser)“
- Unklare Ausnahmen (§ 2 Abs. 3): „Abs.2 gilt nicht für: a. Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes, b. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen, c. Obstbäume, im bebauten Bereich sowie an öffentlichen Straßen und Wegen, … e. Bäume und Sträucher in Hausgärten“ Der Absatz verweist wörtlich auf Abs. 2 (Messung), gemeint ist vermutlich Abs. 1 (Schutz). Der Check wendet diese Ausnahmen deshalb nicht an und ist strenger: Obstbäume und Bäume in Hausgärten gelten als geschützt. Bitte beim Amt Schenkenländchen nachfragen, ob sie ausgenommen sind.
- Gefahr in Verzug (§ 4 Abs. 2): unaufschiebbare Maßnahmen sind dem Amt unverzüglich anzuzeigen, der Baum ist 10 Tage aufzubewahren.
Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Teupitz zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.02.2014, ausgefertigt am 29.04.2014 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Schenkenländchen, Bauamt
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag beim Amt auf dem vorgesehenen Antragsformular mit Begründung
- Bestandsplan mit Foto (geschützte Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammdurchmesser). Optional, auf Verlangen des Amtes: Wertgutachten (§ 6 Abs. 2).
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