Baum fällen in Eichwalde: Genehmigung & Baumschutz
Für Eichwalde gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Eberesche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Eichwalde.
Das gilt in Eichwalde
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Eberesche.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 8: „In dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. jeden Jahres ist der Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz nach § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „bewirtschaftete Bäume in Gärtnereien“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 7): „Diese Satzung gilt nicht für Obstbäume und abgestorbene Bäume.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 4): „Geschützt sind Bäume mit geringerem Stammumfang, Sträucher und Hecken, wenn sie als Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 5): „Die langsam wachsenden Arten Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Eberesche sind mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm geschützt.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1): „Die Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Eichwalde“
- Artenregel (§ 3 Abs. 2): „Geschützt sind Laubbäume, Walnuss und alle Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“
Stand: 04.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Eichwalde zum Schutz des Baum- und Gehölzbestandes vom 04.03.2019 (Amtsblatt für die Gemeinde Eichwalde Nr. 05/19 vom 27.03.2019), in Kraft seit 01.04.2019 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Eichwalde
Stand der Angaben: 04.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: „Dem Antrag ist ein Bestandsplan mit Foto beizufügen, auf dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume und anerkannten Ersatzpflanzungen nach Standort, Baumart, Stammumfang bzw. flächiger Ausdehnung sowie die geplanten baulichen Anlagen ersichtlich sind.“ Die zur Fällung vorgesehenen Bäume sind eindeutig zu kennzeichnen. Optional: „Im Einzelfall kann von der Vorlage eines Lageplanes abgesehen werden, wenn auf andere geeignete Weise (z.B. einfache Lageskizze, Fotos) der geschützte Landschaftsbestandteil dargestellt wird.“ „Die Gemeinde Eichwalde kann die Beibringung eines Gutachtens für den zu beseitigenden Baum- oder anerkannten Ersatzpflanzungsbestand verlangen.“
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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