Baum fällen in Halbe: Genehmigung & Baumschutz

Für Halbe gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 30 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 3 Nr. 4); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Halbe (Amt Schenkenländchen).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Halbe

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 30 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 3 Nr. 4). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 4): „Bäume und Sträucher in Hausgärten,“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 2): „Bäume und Sträucher auf Waldflächen,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 3): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 5): „Bäume und Sträucher in Parkanlagen und ähnlichen Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 3 Nr. 6): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz.“
  • Gilt nicht für (§ 10 Nr. 1): „die Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbestandteils nach § 17 Brandenburgisches Naturschutzgesetz zugelassen wird,“
  • Gilt nicht für (§ 10 Nr. 2): „die geschützten Landschaftsbestandteile durch weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts geschützt sind.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie auf der Grundlage naturschutzrechtlicher Bestimmungen als Ersatzpflanzungen oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne der Gemeinde Halbe und Ortsteile“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm (oder mehr)“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 3 Nr. 1): „Obstbäume“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile, beschlossen am 04.12.2007; Teupitz, den 17. März 2008 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Halbe (Amt Schenkenländchen)

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung. Optional: Bestandsplan, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Hecken und Sträuchern nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die Gemeinde kann in den genannten Fällen außerdem ein Gutachten eines anerkannten und zugelassenen Sachverständigen verlangen.

Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 07.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Halbe und Ortsteile, beschlossen am 04.12.2007; Teupitz, den 17. März 2008).

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