Baum fällen in Schlepzig: Genehmigung & Baumschutz
Für Schlepzig gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Unterspreewald. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Unterspreewald.
Das gilt in Schlepzig
Für Schlepzig gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Unterspreewald (Satzung des Amtes Unterspreewald zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 22.02.2005, bekannt gemacht 01.03.2005; Stand 06.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 07.10.2026, Quelle).
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn und Weißdorn.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „mit Ausnahme von Streuobstbeständen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach dieser Satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
Stand: 06.10.2026, Quelle: Satzung des Amtes Unterspreewald zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 22.02.2005, bekannt gemacht 01.03.2005 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Unterspreewald
Stand der Angaben: 06.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Optional: Wertgutachten für die zu beseitigenden Bäume.
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