Baum fällen in Bestensee: Genehmigung & Baumschutz
Für Bestensee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 5 Abs. 6). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Bestensee, Bauamt.
Das gilt in Bestensee
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
1. März bis 30. September
Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 5 Abs. 6).
Artenregel (§ 5 Abs. 6): „In dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. jeden Jahres ist der Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nummer 2 des BNatSchG zu beachten, wonach das Abschneiden von Hecken und das Fällen von Bäumen verboten ist. Mit schriftlichem formlosen Antrag (siehe auch Abs. 3) kann bei der Gemeinde eine Befreiung vom Verbot beantragt werden“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung verweist auf § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. bis 30.09.); eine Befreiung beantragen Sie formlos schriftlich bei der Gemeinde (§ 5 Abs. 6).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. a): „Obstbäume, Pappeln, Birken und Robinien,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. c): „Bäume auf Grundstücken, die Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg darstellen; die Entscheidung über die Waldeigenschaft trifft die zuständige Forstbehörde und ist vom Grundstückseigentümer einzuholen,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. d): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass a) sie im Kronenbereich einen Nachbarbaum berühren oder b) ihr Abstand zueinander am Erdboden nicht mehr als 5 m beträgt,“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume ohne begrenzenden Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, z. B. aufgrund von Grünordnungsplänen, Gestaltungssatzungen o. ä., oder als Ersatzmaßnahme nach § 7 dieser Satzung gepflanzt wurden,“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Hecken ab einer Höhe von 1,80 m.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Buchst. b): „tote Bäume“
- Ersatzpflanzung (§ 7): bis 1 m Stammumfang ein Ersatzbaum, je weitere angefangene 50 cm ein weiterer; ist keine Pflanzung möglich, 300 € Ausgleichszahlung je Ersatzbaum.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume und Hecken als geschützte Landschaftsbestandteile der Gemeinde Bestensee (Bestenseeer Baumschutzsatzung – BBaumSchS), 27.04.2021 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Bestensee, Bauamt
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: ein einfacher Bestandslageplan. Der formlose Antrag soll alle für die Bearbeitung relevanten Angaben enthalten. Optional: Antragsformulare
- die Gemeinde kann zur Abwägung von Fällanträgen die Vorlage von Gutachten verlangen.
Die Gemeinde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz der Bäume und Hecken als geschützte Landschaftsbestandteile der Gemeinde Bestensee (Bestenseeer Baumschutzsatzung – BBaumSchS), 27.04.2021).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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