Baum fällen in Schulzendorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Schulzendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Schulzendorf, Fachbereich 2.3 Tiefbau. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 04.10.2026

Das gilt in Schulzendorf

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von weniger als 100 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 32 cm) aufweisen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan nach § 7 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes auf diese Flächen erstreckt.“

Stand: 04.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Schulzendorf zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 24.11.2004, in Kraft seit 16.12.2004, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.04.2005, in Kraft seit 12.05.2005 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Schulzendorf, Fachbereich 2.3 Tiefbau

Stand der Angaben: 04.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: ein Bestandsplan
  • bei Anträgen im Baugenehmigungsverfahren ein amtlicher Lageplan. Die Gemeinde kann zusätzliche Unterlagen fordern.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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