Baum fällen in Groß Köris: Genehmigung & Baumschutz
Für Groß Köris gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Schenkenländchen.
Das gilt in Groß Köris
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Stechpalme.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Fällungen sind vom 01. März bis 30. September verboten (§ 3 Abs. 4): „Fällungen in der Vegetationsperiode vom 01. März bis 30. September sind entsprechend § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Obstbäume (außer Walnussbäumen), im bebauten Bereich sowie an öffentlichen Straßen und Wegen,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,“
- Hinweis: § 2 Abs. 3 nennt als Bezug „Abs.2“; gemeint ist erkennbar der Schutzgegenstand nach Abs. 1.
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass“ sie sich im Kronenbereich berühren oder höchstens 5 m Abstand haben.
- Unberührt bleibt (§ 2 Abs. 3 Buchst. d) der Schutz nach anderen Vorschriften, insbesondere Nist-, Brut- und Lebensstätten, Alleen, Streuobstbestände sowie Regelungen des Naturparks Dahme-Heideseen.
- Ersatzpflanzung (§ 8 Abs. 2): ab 60 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (mind. 9 cm Umfang), über 120 cm je weitere angefangene 45 cm ein zusätzlicher Baum; bei abgestorbenen Bäumen keine Ersatzpflanzung.
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung bezieht sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Groß Köris“
- Artenregel (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mind. 60 cm (entspricht ca. 19 cm Durchmesser)“
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Groß Köris zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 03.02.2014 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Amt Schenkenländchen
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: vorgesehenes Antragsformular, Gründe, Bestandsplan mit Foto, aus dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe und Stammdurchmesser ersichtlich sind. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigenden Baum- oder Strauchbestand, dessen Beibringung das Amt verlangen kann.
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