Baum fällen in Märkische Heide: Genehmigung & Baumschutz

Für Märkische Heide gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Märkische Heide.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Märkische Heide

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen, Hecken und Feldgehölzen (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) vom 28.09.2022; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Rotdorn und Weißdorn.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Artenregel (§ 1 Nr. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Märkische Heide.“
  • Artenregel (§ 2 Nr. 2): „Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Kastanien, Feldahorn mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“
  • Artenregel (§ 2 Nr. 2): „Eibe, Rotdorn, Weißdorn mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm“
  • Artenregel (§ 2 Nr. 3 Buchst. a): „Obstbäume mit Ausnahme von Streuobstwiesen, Pappeln, Weiden und abgestorbene Bäume“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 2): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, wenn sie in einer Gruppe von mind. fünf Bäumen so zusammenstehen“, dass sich ihre Kronen berühren oder sie höchstens fünf Meter auseinander stehen.
  • Gilt nicht für (§ 2 Nr. 3 Buchst. b): Wald im Sinne des Waldgesetzes, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden.
  • Gilt nicht für (§ 2 Nr. 3 Buchst. c): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Märkische Heide zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung), 22. März 2005 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Märkische Heide

Stand der Angaben: 07.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: keine ausdrücklich genannten Unterlagen. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigenden Baum-, Hecken- und Strauchbestand.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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