Baum fällen in Am Mellensee: Genehmigung & Baumschutz
Für Am Mellensee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1. März bis 30. September sind auch kleine Bäume geschützt. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 60 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Am Mellensee, Ordnungsamt.
Das gilt in Am Mellensee
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken im Ort mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rosskastanie, Esskastanie, Rotbuche, Ahorn, Erle, Kiefer, Eibe und Fichte ab 60 cm (§ 4 Abs. 1 Buchst. b).
Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. b): „Bäume auf Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit vorhandener Wohnbebauung bis max. zwei Wohneinheiten (Dauerwohn- oder Freizeitwohneinheiten), mit Ausnahme von Eiche, Ulme, Platane, Linde, Kastanie, Rot Buche, Ahorn, Erle, Kiefer, Eibe und gewöhnlicher Fichte“
1. März bis 30. September
Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Nr. 2 i. V. m. § 11).
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 6 Abs. 2 Buchst. a: „Während der Vegetationsperiode ist das Abschneiden und auf den Stock setzen jeglicher Vegetation unabhängig von ihrer Größe lt. des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. a): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume, innerhalb des besiedelten Bereiches,“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. c): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. d): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. e): „Bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Nutzholzplantagen,“
- Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Buchst. f): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs nach §14 BNatSchG gefällt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert wurden, die nach § 17 BNatSchG und § 7 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG zugelassen worden sind.“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang ( < 60cm) sind während der Vegetationsperiode ebenfalls geschützt;“
- Zusätzlich geschützt (§ 3 Nr. 3): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn diese als Ausgleichs- und Ersatzpflanzung nach § 9 der Baumschutzsatzung der Gemeinde Am Mellensee in der zurzeit geltenden Fassung oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 BNatSchG gepflanzt wurden.“
- Vegetationsperiode (§ 11): „Zeitspanne vom 01. März bis zum 30 September, in der Pflanzen wachsen, blühen und fruchten.“ In dieser Zeit sind nach § 3 Nr. 2 auch Bäume unter 60 cm Stammumfang geschützt.
- Antrag: Gemeinde Am Mellensee, Ordnungsamt, Frau Scholz, Zossener Straße 21c, 15838 Am Mellensee. Beizufügen: Antrag auf Baumfällung, Bestandsplan mit Standort, Art, Höhe und Stammumfang (in 1,30 m Höhe), Foto, unterschriebener Datenschutzhinweis; bei Bauanträgen amtlicher Lageplan mit Aktenzeichen. Außerhalb der Ortslage ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Teltow-Fläming zuständig.
Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Am Mellensee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 03.09.2014 (Amtsblatt Nr. 10/14), in der Fassung der Ersten Änderungssatzung (Lesefassung) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Am Mellensee, Ordnungsamt
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung. Optional: Ein Bestandsplan mit Foto soll beigefügt werden
- darzustellen sind die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang. Die Gemeinde kann die Beibringung eines Gutachtens zum Zustand des Baumes fordern.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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Darf ich eine Birke in meinem Garten in Am Mellensee fällen?
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