Baumschutz im Landkreis Teltow-Fläming: Regeln für 16 Orte

Welche Regel in den Orten des Landkreises Teltow-Fläming gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumVerordnung geprüft · Stand 30.09.2026

Das gilt im Landkreis Teltow-Fläming

Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken im Ort mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Verordnung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Rosskastanie und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 1 Buchst. b).

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Bäume auf Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit vorhandener Bebauung bis max. zwei Wohneinheiten (Dauerwohn- oder Freizeitwohneinheiten) mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen, einen Stammumfang von mehr als 190 cm (Stammdurchmesser 60 cm) aufweisen“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Vom 1. März bis zum 30. September ist das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes sowie das Auf-den-Stock-Setzen von Hecken und Gebüschen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verboten. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Die Verordnung des Landkreises enthält dazu keine eigene Regelung.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. a): „Bäume im Geltungsbereich von Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden auf Grundlage von § 8 Abs. 2 BbgNatSchAG i. V. m. § 29 Abs. 1 BNatSchG“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Rosskastanien und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen, einen Stammumfang von mehr als 190 cm (Stammdurchmesser 60 cm) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. c): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. d): „abgestorbene Bäume, Obstbäume, Weiden und Pappeln im besiedelten Bereich“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. e): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. f): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs nach § 14 BNatSchG gefällt, zerstört beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert wurden, der nach § 17 BNatSchG und § 7 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. g): „bewirtschaftete Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, Obstplantagen, Weihnachtsbaumkulturen und Nutzholzplantagen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Die untere Naturschutzbehörde kann denkmalgeschützte Anlagen oder ähnliche Parkanlagen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines fachlich begründeten Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Buchst. b): „Bäume auf Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mit vorhandener Bebauung bis max. zwei Wohneinheiten (Dauerwohn- oder Freizeitwohneinheiten)“
  • Artenregel (§ 1): „Bäume im Landkreis Teltow-Fläming als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt“
  • Artenregel (§ 1 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm“

Stand: 30.09.2026, Quelle: Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Naturschutzbehörde Teltow-Fläming

Stand der Angaben: 30.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
  • optional: Bestandsplan mit Foto
  • wiederkehrende Maßnahmen: Maßnahmeplan
  • bei verdächtigen Umständen kann ein Sachverständigengutachten verlangt werden.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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In allen geprüften Orten liegt die Schwelle bei 60 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.

Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

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