Baum fällen in Rangsdorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Rangsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Rangsdorf.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 06.10.2026

Das gilt in Rangsdorf

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 20 cm geschützt: Eibe.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. a): „Obstbäume mit Ausnahmen von Walnussbäumen (Juglans regia), Esskastanien (Castanea sativa) und Vogelkirsche (Prunus avium, Wildform)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. b): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG)“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. c): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Buchst. d): „die Arten Eschenahorn (Acer negundo), Stechfichte (Picea pungens), Spätblühende Traubenkirsche (Prunus serotina)“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, welche bei Ersatzpflanzungen nach § 7 dieser Satzung oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach §§ 15, 16 Bundesnaturschutzgesetzes gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 5): „Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt.“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 5): „Nicht unter die Verbote nach Absatz 1 fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert sowie Maßnahmen zur Beseitigung abgestorbener Bäume.“
  • Abgestorbene Bäume dürfen ohne Genehmigung beseitigt werden, die Maßnahme ist der Gemeinde Rangsdorf aber unverzüglich mit Lageplan und Fotos anzuzeigen; die Teile des Baumes sind mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereitzuhalten (§ 3 Abs. 5).
  • Die Genehmigung ist auf ein Jahr befristet und kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden (§ 5 Abs. 4).
  • Seit der 1. Änderungssatzung vom 31.03.2025 können vorher gepflanzte Bäume aus der Baumartenliste als Ausgleich anerkannt werden, wenn sie im Jahr der Pflanzung der Gemeinde angezeigt wurden (§ 7 Abs. 5).

Stand: 06.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen (RaBaumSchS) vom 30.06.2020, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 31.03.2025 (betrifft nur Ersatzpflanzungen, § 7 und Anlagen) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Rangsdorf

Stand der Angaben: 06.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Begründung
  • Bestandsplan, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume nach Standort, Art und Stammumfang ersichtlich sind. Optional: Wertgutachten und Gutachten zur Bewertung der Verkehrssicherheit für die betreffenden Bäume.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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