Baum fällen in Nuthe-Urstromtal: Genehmigung & Baumschutz
Für Nuthe-Urstromtal gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit Wohnbebauung gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Nuthe-Urstromtal.
Das gilt in Nuthe-Urstromtal
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit Wohnbebauung gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 2 Abs. 2 Nr. 1).
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit Wohnbebauung“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Ausnahme davon (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs nach § 14 BNatSchG gefällt, zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert wurden, der nach § 17 BNatSchG und § 7 Abs. 1 und 2 BbgNatSchAG zugelassen worden ist,“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs.1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- GEFAHR IM VERZUG (§ 5 Abs. 2): „Die getroffenen Maßnahmen sind der Gemeinde Nuthe-Urstromtal, Tel. 03371/686-0; Fax 03371/686-43, unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens zehn Tage nach der Mitteilung, zur Kontrolle bereitzuhalten.“
- ANTRAG (§ 6 Abs. 2): „Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich mit Begründung bei der Gemeinde Nuthe-Urstromtal zu beantragen.“
- ERSATZ (§ 7 Abs. 1): „Mit der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten; dies gilt nicht für abgestorbene Bäume (ohne Kronenansatz).“
- AUSSERHALB DES ORTES: Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt die Baumschutzverordnung des Landkreises Teltow-Fläming.
- Artenregel (§ 2 Abs. 1): „Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern in einer Höhe von 1,30 Metern über dem Erdboden) werden zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit Wohnbebauung, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
Stand: 09.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Nuthe-Urstromtal vom 25.03.2014 (ausgefertigt 27.03.2014, Amtsblatt für die Gemeinde Nuthe-Urstromtal Nr. 5 vom 17.04.2014) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Nuthe-Urstromtal
Stand der Angaben: 09.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung. Soll beigefügt werden: Bestandsplan mit Foto. Darzustellen sind die auf dem Grundstück vorhandenen Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang. Die Gemeinde kann ein Gutachten zum Zustand des Baumes auf Kosten des Antragstellers fordern.
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