Baum fällen in Stadum: Genehmigung & Baumschutz
Für Stadum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Stadum (Verwaltung: Amt Südtondern).
Das gilt in Stadum
Für Stadum gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Stadum (Verwaltung: Amt Südtondern) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Stadum (Verwaltung: Amt Südtondern).
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 4): „Obstbäume, Birken, Pappeln, Weiden, Nadelbäume (mit Ausnahme der Schwarzkiefer und Eibe)“; Wald, außer Wald auf Hausgrundstücken und waldartigen Flächen im Siedlungsbereich; Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für den Erwerb; „Bäume in einem Radius von 5 m zu Gebäuden.“
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind nur fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Gefahrenabwehr (§ 3 Abs. 3 und 4).
- ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Bei 80 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume mit 18 cm Umfang, für jede weiteren angefangenen 50 cm ein weiterer Baum; standortgerechte Laubgehölze auf demselben Grundstück. Geht das nicht, beträgt die Ausgleichszahlung 300 € je Baum.
- ANTRAG UND FRIST (§ 6): Schriftlich mit Begründung bei der Gemeinde Stadum, mit Bestandsplan (Standort, Art, Höhe, Stammumfang der geschützten Bäume). Die Genehmigung gilt zwei Jahre und kann um je ein Jahr verlängert werden.
- Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.08.2019; ersetzt die Baumschutzsatzung vom 08.12.2008.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Stadum zum Schutz von Bäumen, Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.08.2019 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Stadum (Verwaltung: Amt Südtondern)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan, aus dem Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume auf dem Grundstück hervorgehen (§ 6 Abs. 1).
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