Baumschutz im Kreis Nordfriesland: Regeln für 133 Orte

Welche Regel in den Orten des Kreises Nordfriesland gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumRegeln geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt im Kreis Nordfriesland

Der Kreis Nordfriesland hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 14.10.2026, Quelle).

In jeder Gemeinde gilt das Landesrecht – eine eigene Satzung der Gemeinde zusätzlich; es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Ortsbildprägende Bäume

    Das Landesrecht nennt keine Mindestgröße: Geschützt sind ortsbildprägende Bäume. Nach der Verwaltungspraxis der Kreise gilt ein Baum ab 2 m Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, als ortsbildprägend. Ob ein kleinerer Baum dazu zählt, entscheidet die untere Naturschutzbehörde – der Check antwortet dafür „nicht eindeutig“.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Das Landesrecht enthält für Einzelbäume keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG. Für das Knicken nennt § 21 Abs. 4 LNatSchG einen eigenen Zeitraum (siehe KNICKS).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • ORTSBILDPRÄGEND (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 LNatSchG): Ein Eingriff in Natur und Landschaft kann sein „die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;“ ‚Ortsbildprägend‘ ist im Gesetz nicht definiert; die Kreise gehen ab 2 m Stammumfang in 1 m Höhe davon aus. Auch kleinere Bäume können im Einzelfall ortsbildprägend sein – fragen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde nach.
  • VERWALTUNGSPRAXIS DER KREISE (kein Gesetz): Die Zahl dieser Zeile – 200 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe – steht nicht im Gesetz. Sie ist die Verwaltungspraxis der Kreise. Kreis Rendsburg-Eckernförde: „Bei Bäumen mit einem Stammumfang ab 2 m gemessen in 1 m Höhe ist von einer besonderen Bedeutung für das Landschafts- oder Ortsbild auszugehen. Diese dürfen ohne Genehmigung nicht gefällt werden.“ (kreis-rendsburg-eckernfoerde.de, Abruf 14.10.2026). Kreis Stormarn: „Stammumfang von 2 Metern (oder 60 cm Durchmesser) gemessen in 1 m Höhe“ (kreis-stormarn.de, Abruf 14.10.2026).
  • HAUSGARTEN (Verwaltungspraxis, kein Gesetz): Laut Merkblatt des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Stand Januar 2023): „Auf Hausgrundstücken pauschal erst genehmigungspflichtig ab einem Stammumfang von mind. 2 m (in 1 m Höhe gemessen).“ Andere Kreise nennen einen solchen Satz bisher nicht. Nur dort antwortet dieser Check für einen kleineren Baum im Hausgarten „frei“ – und nur in einer Gemeinde, für die feststeht, dass sie keine eigene Baumschutzsatzung hat.
  • KNICKS (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 LNatSchG): Knicks sind gesetzlich geschützte Biotope: „Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind: … 3. Alleen, 4. Knicks,“ Zulässig ist das Knicken: „Bei Knicks ist das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme.“ Für Überhälter: „Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 Meter Knicklänge erhalten bleibt.“ Für das seitliche Einkürzen: „Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern.“ Eine Ausnahme vom Biotopschutz ist für Knicks möglich (§ 21 Abs. 3): „Eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nur zugelassen werden für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks.“ Für Knicks im Wald gilt nur das Landeswaldgesetz (§ 21 Abs. 1 Satz 2): „Für Knicks, die Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes.“
  • ALLEEN (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG): Alleen sind gesetzlich geschützte Biotope; ihre Beseitigung und Beeinträchtigung ist verboten (§ 30 Abs. 2 BNatSchG). Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG gibt es nur für Knicks und Kleingewässer (§ 21 Abs. 3), für Alleen nur eine Befreiung. Einseitige Baumreihen sind keine Allee; der Kreis kann ihre Beseitigung als Eingriff prüfen. Kreis Rendsburg-Eckernförde (Merkblatt, Stand Januar 2023) zu Baumreihen: „Mindestens 5 Bäume auf mindestens 50 m in einer Reihe, auch grundstücksübergreifend.“
  • WALD: § 8 Abs. 1 Nr. 9 LNatSchG gilt für Bäume „außerhalb des Waldes“; im Wald gilt das Landeswaldgesetz. Das fragt dieser Check nicht ab.
  • MEHRSTÄMMIG: Das Landesrecht enthält keine Regel für mehrstämmige Bäume. Erreicht kein einzelner Stamm 2 m, die Summe der Stämme aber schon, antwortet dieser Check nicht eindeutig – fragen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde nach.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Das Landesrecht nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Dieser Check behandelt sie wie lebende Bäume.
  • BUSSGELD (§ 57 Abs. 5 LNatSchG): „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatz 2 Nummer 1 bis 6, 8, 10 und 26 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.“ Wer ein Biotop wie einen Knick oder eine Allee zerstört oder erheblich beeinträchtigt, fällt unter § 57 Abs. 2 Nr. 5 – bis 50.000 €.
  • ZUSTÄNDIGKEIT (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG): Zuständig sind „die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörden.“ Für eine Baumschutzsatzung ist die Gemeinde, das Amt bzw. die Stadt zuständig. Eine Satzung gilt zusätzlich zum Landesrecht und lässt Biotopschutz und Eingriffsregelung unberührt.
  • GEBÜHR: Laut Kreis Rendsburg-Eckernförde: 106,75 € im Regelfall, 27,50 € für abgestorbene Bäume: „Mit vorliegenden vollständigen Antragsunterlagen und eindeutiger Sachlage rechnen Sie mit einer Gebühr von 106,75 €.“ „Für die Fällgenehmigung vollständig abgestorbener Bäume wird eine ermäßigte Gebühr von 27,50 € erhoben.“ (kreis-rendsburg-eckernfoerde.de, Abruf 14.10.2026). Die Höhe in den anderen Kreisen nennt die untere Naturschutzbehörde.

Stand: 14.10.2026, Quelle: § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Antrag mit Angaben zu Baumart, Höhe, Kronendurchmesser, Stammumfang in 1 m Höhe, Standort und Begründung
  • Übersichtsplan (TK 25, M 1:25.000) sowie Lageplan (M 1:2.000 bzw. 1:1.000) mit Lage des Baumes und der Ersatzpflanzung
  • ist der Antragsteller nicht Eigentümer, eine Einverständniserklärung des Eigentümers. Ein Foto hilft bei der Bearbeitung.
Antrag online stellen

Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 61 und 200 cm Stammumfang.

Orte mit eigener Baumschutzsatzung

In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung.

Orte ohne eigene Baumschutzsatzung

Für diese Orte gelten die Regeln oben.

Mehr dazu im Ratgeber

Sie fällen oder pflegen Bäume im Kreis Nordfriesland?

Tragen Sie Ihren Betrieb kostenlos ein und erscheinen Sie auf dieser Seite. Einträge, die wir aus öffentlichen Angaben erstellt haben, können Sie übernehmen.

Betrieb eintragen

Ihre Wahl zum Datenschutz

Wir möchten Google Maps einbinden (Adressvorschläge im Genehmigungs-Check und im Anfrageformular, Karte im Standort-Editor).

Dabei werden Daten an diese Anbieter übertragen. Ohne Ihre Zustimmung laden wir sie nicht. · Datenschutzerklärung