Baum fällen in Leck: Genehmigung & Baumschutz

Für Leck gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Leck – Der Bürgermeister.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Leck

Für Leck gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Leck – Der Bürgermeister zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Leck – Der Bürgermeister.

  • Geschützt ab 100 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 2: Eine Ausnahme „darf nur in der Zeit vom 01.Oktober bis 28. Februar verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.“

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 4): Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstanlagen für Erwerbszwecke; „Obstbäume, mit Ausnahme von Schalenobstbäume (z.B. Esskastanie und Walnussbäume usw.), Zierobstbäume (z.B. Zierkirsche, Zierapfel usw.) und Wildobstbäume (z.B. Holzapfel, Eberesche, Vogelkirsche usw.)“; „Nadelbäume mit Ausnahme von Schwarzkiefer und Eibe“; Wald; Kleingärten (außer Gemeinschaftsflächen); Friedhofsbäume bei Arbeiten an Grabstellen; „Bäume in Knicks im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch)“; Bäume, die schon nach anderem Recht geschützt sind (z. B. Landesnaturschutzgesetz, Denkmalschutz).
  • ABGESTORBENE BÄUME (§ 5 Nr. 3): Genehmigungsfrei sind „Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert sowie die Fällung abgestorbener Bäume.“ Gefahrenabwehr ist der Gemeinde unverzüglich mit Fotos anzuzeigen (buergermeister@leck.de); § 12 nennt die Anzeigepflicht nach § 5 Ziffer 3 als Ordnungswidrigkeit. Wer einen Baum ohne Pflege absterben lässt, muss trotzdem Ersatz pflanzen (§ 11 Abs. 5).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 10 Abs. 3 und 5): Bis 105 cm Stammumfang ein Baum gleicher oder gleichwertiger Art mit 10–12 cm Stammumfang; für jede weiteren angefangenen 105 cm ein zusätzlicher Baum. Ist das nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung möglich (§ 10 Abs. 7). Bei Fällung ohne Genehmigung je angefangene 55 cm ein Ersatzbaum (§ 11 Abs. 2).
  • ANTRAG UND FRIST (§ 9): Schriftlich und formlos bei der Gemeinde Leck mit Begründung und Flurkartenauszug 1:500; Entscheidung in der Regel innerhalb von vier Wochen, Genehmigung ein Jahr gültig, verlängerbar.
  • LANDESRECHT (§ 10 Abs. 10): Für landschaftsbestimmende Bäume im Außenbereich und ortsbildprägende Bäume im Innenbereich gilt das Landesnaturschutzgesetz neben der Satzung.
  • Gilt seit 26.09.2025; ersetzt die Baumschutzsatzung von 1988 mit 1. Nachtrag von 2004.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Leck zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 11.09.2025, in Kraft seit 26.09.2025 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Leck – Der Bürgermeister

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher, formloser Antrag mit Begründung
  • Abzeichnung der Flurkarte 1:500 in doppelter Ausfertigung mit dem Standort des Baumes und der übrigen stärkeren Bäume sowie Art, Stammumfang, Höhe und Kronendurchmesser je geschütztem Baum
  • auf Anforderung ein Gutachten (§ 9).

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