Baum fällen in Husum: Genehmigung & Baumschutz
Für Husum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Obstbäume im Garten sind nicht ausgenommen, nur der Erwerbsobstbau. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Husum.
Das gilt in Husum
Für Husum gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Husum zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Husum.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Wohngrundstücke
Obstbäume im Garten sind nicht ausgenommen, nur der Erwerbsobstbau.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 1 Abs. 2): Baumschulen, Gärtnereien und Erwerbsobstbau, Wald, Kleingärten, Bäume, die schon durch Bebauungsplan oder andere Vorschriften geschützt sind. Arten sind nicht ausgenommen, auch Obstbäume im Garten nicht.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege (z. B. Totholz entfernen) und unaufschiebbare Gefahrenabwehr, die unverzüglich anzuzeigen ist (§ 5).
- ERSATZPFLANZUNG (§ 11): 80–120 cm Stammumfang ein, ab 121 cm zwei heimische Laubbäume mit 14/16 cm Stammumfang, innerhalb eines Jahres; sonst 500 € Ausgleich je Baum.
- ANTRAG (§ 8): Schriftlich bei der Stadt Husum mit dem Formular der Stadt, Begründung, Lageplan (Standort, Art, Stammumfang, Höhe) und Fotos. Entscheidung in der Regel innerhalb von vier Wochen; die Genehmigung gilt ein Jahr.
- Satzung vom 19.09.2023 (Beschluss 19.06.2023), bekannt gemacht am 06.10.2023; ersetzt die Satzung vom 01.10.2020.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Husum zum Schutz von Bäumen im Husumer Stadtgebiet vom 19.09.2023 (Ortsrecht Teil II 11.24) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Husum
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit dem Formular der Stadt, Begründung, Lageplan mit Standort, Art, Stammumfang und Höhe des Baumes sowie Fotos
- im Einzelfall ein Gutachten (§ 8 Abs. 2).
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