Baum fällen in Niebüll: Genehmigung & Baumschutz
Für Niebüll gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Niebüll.
Das gilt in Niebüll
Für Niebüll gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Niebüll zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Niebüll.
Geschützt ab 81 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 2): „Tannen, Fichten, Kiefern, Birken, Traubenkirschen, Pappeln, Weiden, Obstbäume (ausgenommen Schalenobst wie Esskastanien - und Walnussbäume)“; „Bäume, deren Abstand zu Gebäuden, Kulturdenkmälern und Naturdenkmälern geringer als 5,00 m ist.“ Ebenso Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für den Erwerb, Flächen mit entgegenstehender Nutzung aus älteren Bebauungsplänen und Wald.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind nur fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr; diese sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen (§ 6).
- ERSATZPFLANZUNG (§ 8 Abs. 2): Je entferntem Baum ein Ersatzbaum gleicher oder standortgerechter Art mit mindestens 14–18 cm Stammumfang auf demselben Grundstück; geht das nicht, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten.
- ANTRAG (§ 7): Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Niebüll, mit Begründung, Baumart und Stammumfang in 100 cm Höhe.
- KREIS (Hinweis der Satzung): Neben der Satzung ist zu prüfen, ob ein Baum nach Naturschutzrecht ortsbildprägend ist; dann ist zusätzlich eine Genehmigung beim Kreis Nordfriesland, Untere Naturschutzbehörde, einzuholen.
- Satzung vom 28.11.2011 (Beschluss der Stadtvertretung vom 10.11.2011); ersetzt die Satzung vom 20.02.1986.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) der Stadt Niebüll vom 28.11.2011 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Niebüll
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag oder Antrag zur Niederschrift mit Begründung, Baumart und Stammumfang in 100 cm Höhe (§ 7 Abs. 1).
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