Baum fällen in Flensburg: Genehmigung & Baumschutz
Für Flensburg gilt die eigene Baumschutzsatzung der Stadt. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Flensburg (untere Naturschutzbehörde) – Anträge beim Technischen Betriebszentrum (TBZ), Abteilung Baumschutz.
Das gilt in Flensburg
Für Flensburg gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für beides ist dieselbe Stelle zuständig: Stadt Flensburg (untere Naturschutzbehörde) – Anträge beim Technischen Betriebszentrum (TBZ), Abteilung Baumschutz.
Geschützt ab 80 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September).
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NICHT GESCHÜTZT (§ 3 Abs. 3): „2. Obstbäume mit Ausnahme von Esskastanien, Walnuss-, Zierobst- (z.B. Zierkirsche, Zierapfel usw.) und Wildobstbäume (z. B. Holzapfel, Eberesche, Vogelkirsche usw.)“; außerdem Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Obstanlagen für erwerbsgärtnerische Zwecke, in Kleingärten (außer Gemeinschaftsflächen), Naturdenkmale, Wald, Bäume auf Friedhöfen bei notwendigen Erdarbeiten und „7. Bäume in Knicks im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).“
- ABGESTORBENE BÄUME (§ 5 Nr. 3): Genehmigungsfrei sind „Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert sowie die Fällung vollständig abgestorbener Bäume.“ Diese Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde „lediglich anzuzeigen“, unverzüglich und mit Bilddokumentation (naturschutz@flensburg.de).
- SCHNITT (§ 5 Nr. 1): Genehmigungsfrei sind fachgerechte Pflegeschnitte „bis 5 cm Astdurchmesser und 10 % des Kronenvolumens“; stärkere Schnitte an geschützten Bäumen brauchen einen Antrag.
- ERSATZPFLANZUNG (§ 9): Umfang nach Anlage 1 der Satzung; Obstbäume werden außer Zier- und Wildobst nicht als Ersatz anerkannt. Ist eine Pflanzung nicht möglich, kann Ersatzgeld geleistet werden (Pflanz- und Pflegepauschale 30 % des Nettoerwerbspreises plus Grunderwerbspauschale 120,00 €). Keine Ersatzpflicht, wenn der Baum schon abgestorben war.
- FRIST (§ 6 Abs. 4): Von einer Ausnahme oder Befreiung darf nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe Gebrauch gemacht werden; auf Antrag Verlängerung um je ein Jahr.
- LANDESRECHT (§ 9 Abs. 7): „Für landschaftsbestimmende Bäume im planungsrechtlichen Außenbereich und ortsbildprägende Bäume im planungsrechtlichen Innenbereich gelten die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes neben den Regelungen dieser Satzung.“
- ZUSTÄNDIGKEIT: Untere Naturschutzbehörde ist die Stadt Flensburg; Anträge nach der Baumschutzsatzung nimmt das Technische Betriebszentrum (TBZ), Abteilung Baumschutz, Schleswiger Straße 76, 24941 Flensburg, entgegen. Sprechzeit laut TBZ donnerstags 14:00–16:30 Uhr.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Flensburg (Baumschutzsatzung – BSS), beschlossen von der Ratsversammlung am 14.11.2024; ersetzt die Satzung vom 27.05.2004 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Flensburg (untere Naturschutzbehörde) – Anträge beim Technischen Betriebszentrum (TBZ), Abteilung Baumschutz
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag mit dem Formular des TBZ oder elektronisch über das Bürgerportal der Stadt
- neben der Begründung alle zur Beurteilung notwendigen Angaben (z. B. Standort, Art, Stammumfang). Im Einzelfall können weitere Unterlagen und ein Gutachten verlangt werden (§ 7).
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