Baum fällen in Bordelum: Genehmigung & Baumschutz
Für Bordelum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland).
Das gilt in Bordelum
Für Bordelum gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland).
Geschützt ab 101 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Nr. 2: Die Erlaubnis „darf nur in der Zeit vom 15. September bis zum 15. März verwirklicht werden, wenn nicht anders bestimmt wird.“ Strenger gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September).
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; ein Baum, der die natürliche Altersgrenze erreicht hat oder krank ist, kann auf Antrag eine Ausnahme bekommen (§ 5 Nr. 1).
- ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Nach einer genehmigten Fällung ist eine angemessene Neupflanzung vorzunehmen.
- ANTRAG (§ 6): Schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland); antragsberechtigt ist der Eigentümer.
- Baumsatzung vom 18.05.1987 (Landschaftspflegegesetz). Die Satzung ist alt, steht aber unverändert im Ortsrecht der Gemeinde.
Stand: 14.10.2026, Quelle: Baumsatzung der Gemeinde Bordelum vom 18.05.1987 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 14.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher oder mündlicher Antrag des Eigentümers bei der Gemeinde (§ 6).
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