Baum fällen in Bordelum: Genehmigung & Baumschutz

Für Bordelum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 101 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Bordelum

Für Bordelum gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland).

  • Geschützt ab 101 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Nr. 2: Die Erlaubnis „darf nur in der Zeit vom 15. September bis zum 15. März verwirklicht werden, wenn nicht anders bestimmt wird.“ Strenger gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September).

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; ein Baum, der die natürliche Altersgrenze erreicht hat oder krank ist, kann auf Antrag eine Ausnahme bekommen (§ 5 Nr. 1).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Nach einer genehmigten Fällung ist eine angemessene Neupflanzung vorzunehmen.
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland); antragsberechtigt ist der Eigentümer.
  • Baumsatzung vom 18.05.1987 (Landschaftspflegegesetz). Die Satzung ist alt, steht aber unverändert im Ortsrecht der Gemeinde.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Baumsatzung der Gemeinde Bordelum vom 18.05.1987 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Bordelum (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher oder mündlicher Antrag des Eigentümers bei der Gemeinde (§ 6).

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