Baum fällen in Vollstedt: Genehmigung & Baumschutz

Für Vollstedt gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Vollstedt gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Vollstedt (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Vollstedt

Für Vollstedt gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Vollstedt (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Vollstedt (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 5 Abs. 4: Die Erlaubnis „darf nur in der Zeit von 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 14. März des Folgejahres verwirklicht werden“. Daneben gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG ab 1. März.

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR KATASTERBÄUME: Geschützt sind ausschließlich die in der Anlage (Baumkataster) aufgeführten und in der Karte 1:5000 grün eingetragenen Bäume. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Je angefangene 30 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art mit mindestens 10 cm Stammumfang; die Gemeinde stellt notfalls Flächen zur Verfügung.
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich bei der Gemeinde Vollstedt (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland); es entscheidet die Gemeindevertretung.
  • Satzung vom 09.12.2005 (Beschluss 30.08.2005).

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Vollstedt zum Schutze von Landschaftsbestandteilen (Baumschutzsatzung) mit Baumkataster · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Vollstedt (Verwaltung: Amt Mittleres Nordfriesland)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und allen für die Beurteilung nötigen Angaben (§ 6).

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