Baum fällen in Oberkrämer: Genehmigung & Baumschutz

Für Oberkrämer gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Für Wohngrundstücke gilt eine Ausnahme mit der Grenze 94 cm – nur unter Bedingungen. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Oberkrämer.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 06.10.2026

Das gilt in Oberkrämer

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde, Hainbuche, Rotbuche, Ahorn, Rosskastanie, Walnuss, Fichte, Kiefer, Lärche, Tanne, Douglasie und Eibe über 94 cm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

    Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei und zum Zeitpunkt der Antragstellung, bewohnten Wohneinheiten“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 3: „Während der Zeit vom 01. März bis 30. September ist das Abschneiden, auf den Stock setzen oder zu beseitigen jeglicher Vegetation, unabhängig von ihrer Größe, nach § 39 Abs. 5 S. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Hain- und Rotbuchen, Ahorne, Rosskastanien und der Walnuss die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 94 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 30 Zentimetern) und Nadelbäume die einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Durchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume (außer Echte Walnuss – Juglans regia), Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage i. S. des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald i. S. des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Abs. 3 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, sowie Hecken, Sträucher und Feldgehölze, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gem. § 5 Abs. 4 dieser Baumschutzsatzung, auf Grund einer anderen Satzung, eines Bebauungsplanes, eines Grünordnungsplanes gepflanzt wurden oder als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder nach der damals geltenden Brandenburgischen Baumschutzverordnung zu erhalten sind.“
  • Gefahrenabwehr ist erlaubt, aber der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen; der gefällte Baum oder die Teile sind mindestens zehn Tage zur Kontrolle bereitzuhalten (§ 4 Abs. 5).
  • Die Genehmigung ist gebührenpflichtig (Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde) und auf 1 Jahr befristet; Verlängerung um jeweils 1 Jahr auf Antrag möglich (§ 5 Abs. 3).
  • Ersatzpflanzung: bis 100 cm Stammumfang 1 Ersatzbaum, je weitere angefangene 50 cm ein weiterer (Laubbaum, Stammumfang 12–14 cm); ist Ersatz nicht möglich, Ausgleichszahlung 350 € je Ersatzleistung (§ 5 Abs. 5).
  • Bußgeld bis 10.000 €, bei Beseitigung oder Beschädigung geschützter Bäume bis 50.000 € (§ 6 Abs. 2).

Stand: 06.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Oberkrämer (Baumschutzsatzung), beschlossen am 03.12.2021, in Kraft seit 01.01.2022 (ersetzt die Satzung vom 01.10.2010) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Oberkrämer

Stand der Angaben: 06.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: keine Angaben gefunden.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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