Baum fällen in Schönwalde-Glien: Genehmigung & Baumschutz
Für Schönwalde-Glien gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 45 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Weißdorn, Haselnuss, Stechpalme und Wacholder. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Schönwalde-Glien – Natur und Umwelt.
Das gilt in Schönwalde-Glien
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).
Geschützt ab 45 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 20 cm geschützt: Eibe, Weißdorn, Haselnuss, Stechpalme und Wacholder.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 7 Abs. 5: „Während der Zeit vom 01.03. - 30.09. eines jeden Jahres ist die Beseitigung der geschützten Landschaftsbestandteile nach dem § 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): „intensiv bewirtschaftete Obstbäume, mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Edelebereschen sowie zur Ersatzpflanzung bestimmten, hochstämmigen Obstbäumen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4): „Bäume, die weniger als 3,0 m von Wohnhäusern entfernt stehen. Gemessen wird in 1,0 m Höhe über dem Erdboden vom Baumstamm bis zum Baukörper.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung in der jeweils geltenden Fassung, nach § 8 dieser Satzung oder nach den Pflanzfestsetzungen eines Bebauungsplanes gepflanzt wurden.“
- Gefahrenabwehr (§ 5): „Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert sind genehmigungsfrei. Die getroffenen Maßnahmen sind dem Ordnungsamt jedoch unverzüglich anzuzeigen.“
- Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Gemeinde Schönwalde-Glien“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 45 cm in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen.“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Eibe, Weißdorn, Haselnuss, Stechpalme und Wacholder mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm.“
Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schönwalde-Glien (Baumschutzsatzung- Neufassung), beschlossen am 18.10.2018; Schönwalde-Glien, den 29.10.2018 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Schönwalde-Glien – Natur und Umwelt
Stand der Angaben: 05.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
- Baumbestandsplan mit Standort, Art und Stammumfang der geschützten Landschaftsbestandteile. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben zusätzlich der im Bauantragsverfahren geforderte Lageplan mit den zu fällenden Gehölzen. Optional: keine genannt.
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