Baum fällen in Birkenwerder: Genehmigung & Baumschutz

Für Birkenwerder gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Birkenwerder, Amt für Bauen, Umwelt, Sicherheit und Ordnung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 06.10.2026

Das gilt in Birkenwerder

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 2: „Während der Zeit vom 1. März – 30. September ist es verboten, Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen. § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bleibt unberührt.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 1): „Wald im Sinne von § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 2): „Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und Plantagen, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4 Nr. 3): „Bäume in gärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage i. S. des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken, Sträucher und Feldgehölze, wenn sie als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gepflanzt wurden“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund von Festsetzungen von Bebauungsplänen zu erhalten sind.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (entspricht einem Durchmesser von ca. 19 cm)“
  • Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn mindestens einer der Stämme einen Umfang von 50 cm hat (§ 2 Abs. 3).
  • Gefahrenabwehr ist erlaubt, muss der Gemeinde aber unverzüglich schriftlich mit Foto angezeigt werden; der gefällte Baum oder die Teile sind mindestens fünf Werktage zur Kontrolle bereitzuhalten (§ 3 Abs. 7).
  • Die Genehmigung ist auf zwei Jahre befristet und muss von 3 Tagen vor bis 3 Tagen nach den Fällarbeiten an der Straßenseite des Grundstücks sichtbar ausgehängt werden (§ 5 Abs. 4 und 5).
  • Für jede Ersatzpflanzung ist vorab eine Sicherheitsleistung von 500 € zu hinterlegen; erst dann wird die Fällgenehmigung wirksam (§ 7 Abs. 5).
  • Ersatzpflanzung je nach Stammumfang: bis 100 cm 1 Baum, 101–150 cm 2, 151–200 cm 3, 201–250 cm 4, über 250 cm 5 (Anlage 1).
  • Bußgeld bis 65.000 € (§ 10 Abs. 2).

Stand: 06.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Birkenwerder zum Schutz von Bäumen und zu Festlegungen von Nachpflanzungen (Baumschutzsatzung), beschlossen am 28.11.2023 (Beschluss Nr. 2299/2023), ausgefertigt am 29.11.2023 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Birkenwerder, Amt für Bauen, Umwelt, Sicherheit und Ordnung

Stand der Angaben: 06.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag, Angaben von Gründen und Baumbestandsplan (auch Skizze) mit Standort und Stammumfang der zur Fällung oder zum Starkastschnitt beantragten geschützten Landschaftsbestandteile. Bei Baugenehmigung: amtlicher Lageplan im Maßstab 1:200 mit Standort, Stammumfang, Baumart und Kronendurchmesser sowie vorhandener bzw. geplanter Bebauung
  • schriftlicher Antrag und Angabe von Gründen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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