Baum fällen in Falkensee: Genehmigung & Baumschutz

Für Falkensee gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Falkensee, zuständiger Fachbereich. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Falkensee

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Havelland (Rechtsverordnung des Landkreises Havelland zum Schutz von Bäumen und Feldhecken (Baumschutzverordnung Havelland - BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 40 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 6 gibt das Verbot des § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG wieder und spricht von Gehölzen jeglicher Art, ohne die Hausgarten-Ausnahme zu wiederholen. Ob sie damit übernommen wird, ist nicht geklärt. Wir gehen vorsichtshalber davon aus, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt. Ist eine Maßnahme in dieser Zeit unvermeidbar, ist eine Befreiung nach § 67 BNatSchG bei der Stadt zu beantragen.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Obstbäume sind nur vom 01.03. bis 30.09. geschützt, sonst frei. Hecken und Sträucher sind ebenfalls geschützt. Schutzschwelle wird in 100 cm Höhe gemessen, die Ersatzpflanzung dagegen nach Stammumfang in 130 cm Höhe. Fällgenehmigung ist auf 2 Jahre befristet. Bußgeld bis 65.000 Euro.
  • Artenregel (§ 3 Abs. 6): „Nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09 eines jeden Jahres verboten, Gehölze jeglicher Art abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, wobei schonende Form- und Pflegeschnitte von diesen Verboten ausgenommen sind.“

Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Falkensee vom 12.11.2025 (Beschluss-Nr. 141/12/25); §§ 29 Abs. 1 und 2, 67 BNatSchG; §§ 8 Abs. 2, 29, 30 BbgNatSchAG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Falkensee, zuständiger Fachbereich

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • rechtzeitiger schriftlicher Antrag unter Darlegung der Gründe
  • bei Bauanträgen Lageplan mit den zu fällenden Gehölzen
  • ersatzweise Lageskizzen oder Fotos mit Standort, Art und Stammumfang

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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