Baum fällen in Hennigsdorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Hennigsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 40 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Hennigsdorf. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Hennigsdorf

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 40 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Schützt auch Baumgruppen: berühren sich die Kronen oder liegt der Abstand am Boden unter 3 m, genügt ein Baum mit 40 cm, damit die ganze Gruppe geschützt ist. Hecken, Sträucher und Feldgehölze ab 2 m Höhe und 20 m² Fläche sind ebenfalls geschützt. Vollständig abgestorbene Bäume dürfen ohne Genehmigung entfernt werden, sind aber 5 Werktage vorher mit Foto und Lageskizze anzuzeigen. Genehmigung auf 2 Jahre befristet. Ausgleichszahlung: Wert der Ersatzpflanzung plus 50 % Pflanzkostenpauschale. Bußgeld bis 65.000 Euro. Fällverbot 01.03.-30.09. folgt aus § 39 Abs. 5 BNatSchG, nicht aus der Satzung selbst.

Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Hennigsdorf vom 22.09.2016, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 05/2016 vom 22.10.2016 (BV0092/2016); §§ 22 Abs. 2 und 29 BNatSchG; § 8 Abs. 2 BbgNatSchAG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Hennigsdorf

Stand der Angaben: 16.09.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag unter Angabe der Gründe
  • Bestandsplan oder Skizze mit Foto
  • Standort, Art und Stammumfang oder -durchmesser
  • bei Bauvorhaben Kopie des vermessenen Lageplans
  • Zustimmung des Eigentümers bei Nutzungsberechtigten
  • im Einzelfall Vitalitäts- oder Standsicherheitsgutachten

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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