Baum fällen in Leegebruch: Genehmigung & Baumschutz

Für Leegebruch gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Grenze 95 cm); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeindeverwaltung Leegebruch.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Leegebruch

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.

    Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten“ Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von bis zu 95 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 30 Zentimetern) aufweisen“
  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 7 Abs. 4: „Von der Gemeinde genehmigte Maßnahmen an Bäumen dürfen gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der geltenden Fassung nicht in der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Kulturobstbäume (außer Walnuss, Esskastanie, Eberesche), Pappeln und Baumweiden“
  • Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „außer Walnuss, Esskastanie, Eberesche“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „abgestorbene Bäume (d. h. ohne Laubaustrieb in der Vegetationsperiode)“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume, die aufgrund eines genehmigten Eingriffs i. S. des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gärtnereien“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten in Anlagen i. S. des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 7): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Artenregel (§ 1 Abs. 1): „Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf das Gebiet der Gemeinde Leegebruch“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Leegebruch (Baumschutzsatzung – BaumSchS), beschlossen am 01.10.2015, Leegebruch, den 14.10.2015 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeindeverwaltung Leegebruch

Stand der Angaben: 05.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstück befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und ggf. Abstand zu eventuell gefährdeten Objekten. Bei Bauvorhaben: Kopie des vermessenen Lageplans. Nutzungsberechtigte: Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Optional: Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gehölzsachverständigen zum Zustand oder Wert geschützter Bäume, wenn die Gemeinde es in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangt.

Die Behörde kann ein Gutachten verlangen (Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Leegebruch (Baumschutzsatzung – BaumSchS), beschlossen am 01.10.2015, Leegebruch, den 14.10.2015).

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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