Baum fällen in Kremmen: Genehmigung & Baumschutz

Für Kremmen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Kremmen, Fachbereich Sicherheit und Ordnung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 07.10.2026

Das gilt in Kremmen

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 1).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 1 Satz 3 (Fassung 2013): „Unabhängig vom Stammumfang sind Bäume und sonstige Gehölze während der Vegetationszeit vom 01. März bis 30. September gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz geschützt.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Nur außerhalb der Vegetationszeit gilt die Satzung nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 150 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 47 Zentimetern) aufweisen;“
  • Nur außerhalb der Vegetationszeit gilt die Satzung nicht für (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs.“
  • Hinweis (§ 2 Abs. 3): Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten und ähnliche Einrichtungen können auf Antrag von der Satzung ausgenommen werden.
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „mit einem geringerem Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 1 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern“

Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen der Stadt Kremmen (Baumschutzsatzung) vom 09.12.2010, geändert durch Satzung zur ersten Änderung vom 08.02.2013 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Kremmen, Fachbereich Sicherheit und Ordnung

Stand der Angaben: 07.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich, unter Angabe von Gründen
  • ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart und Stammumfang. Optional: keine genannt.
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