Baum fällen in Hohen Neuendorf: Genehmigung & Baumschutz
Für Hohen Neuendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Hohen Neuendorf, Stadtverwaltung. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).
Das gilt in Hohen Neuendorf
Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 4 Abs. 2 verbietet Fällungen vom 1. März bis 30. September „ungeachtet der Zulässigkeit von Handlungen nach dieser Satzung“ — das Verbot greift also auch dann, wenn der Baum nach der Satzung sonst frei wäre. Die Regel verweist auf § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, ohne die Hausgarten-Ausnahme zu wiederholen. Ob sie damit übernommen wird, ist nicht geklärt. Wir gehen vorsichtshalber davon aus, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Keine Artenausnahme — auch Nadelbäume und Obstbäume sind ab 60 cm geschützt.
- Bei mehrstämmigen Bäumen zählt die Summe aller Stammumfänge, nicht ein einzelner Stamm. Drei Stämme mit je 25 cm sind also geschützt.
- Aushangpflicht: Die Genehmigung muss 5 Tage vor Beginn bis 5 Tage nach Abschluss der Fällarbeiten sichtbar an der Straßenseite hängen.
- Ersatzpflanzung je angefangene 60 cm Stammumfang.
- Bußgeld bis 10.000 Euro.
- Genehmigung 2 Jahre gültig, einmalig um 1 Jahr verlängerbar.
- Gefahr in Verzug: Fällung erlaubt, aber unverzüglich anzeigen, mit Fotos belegen und das Holz 5 Werktage zur Kontrolle bereithalten.
- Bei abgestorbenen Bäumen ist eine Genehmigung nötig, sie muss aber erteilt werden: § 6 Abs. 2 c nennt den abgestorbenen Landschaftsbestandteil als Fall, in dem die Ausnahme zuzulassen ist.
- Artenregel (§ 4 Abs. 2): „Ungeachtet der Zulässigkeit von Handlungen nach dieser Satzung ist es während der Vegetationsperiode gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.“
Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Hohen Neuendorf, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 19.12.2022; hebt die Satzung vom 28.10.2009 auf; §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 BbgKVerf; §§ 8 Abs. 2 und 30 Abs. 3 BbgNatSchAG; § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Hohen Neuendorf, Stadtverwaltung
Stand der Angaben: 16.09.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- Bestandsplan oder Skizze mit Foto: Standort, Art, Höhe, Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern zusätzlich flächige Ausdehnung
- bei Nutzungsberechtigten Zustimmung des Eigentümers
- bei Bauvorhaben vermessener Baumbestandsplan im Maßstab 1:200
- im Einzelfall Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters auf eigene Kosten
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