Baum fällen in Hohen Neuendorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Hohen Neuendorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Hohen Neuendorf, Stadtverwaltung. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 16.09.2026

Das gilt in Hohen Neuendorf

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 2 verbietet Fällungen vom 1. März bis 30. September „ungeachtet der Zulässigkeit von Handlungen nach dieser Satzung“ — das Verbot greift also auch dann, wenn der Baum nach der Satzung sonst frei wäre. Die Regel verweist auf § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, ohne die Hausgarten-Ausnahme zu wiederholen. Ob sie damit übernommen wird, ist nicht geklärt. Wir gehen vorsichtshalber davon aus, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Keine Artenausnahme — auch Nadelbäume und Obstbäume sind ab 60 cm geschützt.
  • Bei mehrstämmigen Bäumen zählt die Summe aller Stammumfänge, nicht ein einzelner Stamm. Drei Stämme mit je 25 cm sind also geschützt.
  • Aushangpflicht: Die Genehmigung muss 5 Tage vor Beginn bis 5 Tage nach Abschluss der Fällarbeiten sichtbar an der Straßenseite hängen.
  • Ersatzpflanzung je angefangene 60 cm Stammumfang.
  • Bußgeld bis 10.000 Euro.
  • Genehmigung 2 Jahre gültig, einmalig um 1 Jahr verlängerbar.
  • Gefahr in Verzug: Fällung erlaubt, aber unverzüglich anzeigen, mit Fotos belegen und das Holz 5 Werktage zur Kontrolle bereithalten.
  • Bei abgestorbenen Bäumen ist eine Genehmigung nötig, sie muss aber erteilt werden: § 6 Abs. 2 c nennt den abgestorbenen Landschaftsbestandteil als Fall, in dem die Ausnahme zuzulassen ist.
  • Artenregel (§ 4 Abs. 2): „Ungeachtet der Zulässigkeit von Handlungen nach dieser Satzung ist es während der Vegetationsperiode gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Zeit vom 01. März bis 30. September verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.“

Stand: 16.09.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Stadt Hohen Neuendorf, beschlossen am 15.12.2022, ausgefertigt am 19.12.2022; hebt die Satzung vom 28.10.2009 auf; §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 BbgKVerf; §§ 8 Abs. 2 und 30 Abs. 3 BbgNatSchAG; § 39 Abs. 5 Ziff. 2 BNatSchG · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Hohen Neuendorf, Stadtverwaltung

Stand der Angaben: 16.09.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • Bestandsplan oder Skizze mit Foto: Standort, Art, Höhe, Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern zusätzlich flächige Ausdehnung
  • bei Nutzungsberechtigten Zustimmung des Eigentümers
  • bei Bauvorhaben vermessener Baumbestandsplan im Maßstab 1:200
  • im Einzelfall Wertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters auf eigene Kosten
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