Baum fällen in Niedergörsdorf: Genehmigung & Baumschutz

Für Niedergörsdorf gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Niedergörsdorf, Bauamt – Landschaft/Umwelt.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Niedergörsdorf

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Wohngrundstücke

    Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten und bebauten Wochenend‐ und Bungalowgrundstücken“
  • Ausnahme davon (§ 4 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 60 Zentimetern) aufweisen“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Weiden, Pappeln, Nadelgehölze sowie abgestorbene Bäume im Geltungsbereich nach § 1;“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 BNatSchG gefällt werden, der nach § 17 BNatSchG zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundes‐kleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen;“
  • Gilt nicht für (§ 4 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 19 Zentimetern);“
  • Artenregel (§ 4 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten und bebauten Wochenend‐ und Bungalowgrundstücken, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von ca. 60 Zentimetern) aufweisen;“ Wochenend- und Bungalowgrundstücke fragt der Check nicht ab; dort rechnet er strenger.
  • Antrag: Gemeinde Niedergörsdorf, Bauamt – Landschaft/Umwelt, Frau Susanne Flach, Dorfstraße 14 f, 14913 Niedergörsdorf.

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Niedergörsdorf – Baumschutzsatzung – vom 08. Dezember 2010 (beschlossen am 08.12.2010, ausgefertigt am 09.12.2010) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Niedergörsdorf, Bauamt – Landschaft/Umwelt

Stand der Angaben: 08.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlich durch den Eigentümer
  • unter Angabe von Gründen
  • ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: Die Gemeinde Niedergörsdorf kann die Beibringung eines Vitalitäts‐ oder Standsicherheitsgutachtens eines anerkannten und zugelassenen Sachverständigen für den zu beseitigenden Baum verlangen.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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