Baum fällen in Baruth/Mark: Genehmigung & Baumschutz

Für Baruth/Mark gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Baruth/Mark, Abteilung Ordnung, Sicherheit und Gewerbe.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Baruth/Mark

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming (Verordnung des Landkreises Teltow-Fläming zum Schutz von Bäumen als geschützte Landschaftsbestandteile vom 10. Dezember 2013; Stand 30.09.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2 Buchst. a): „wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne bzw. Vorhaben- und Erschließungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Biotope, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden“
  • Gilt nicht für (§ 1 Abs. 2 Buchst. b): „für Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. a): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. b): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß S 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach S 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. c): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen;“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 4 Buchst. d): „Wald im Sinne des S 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. c): „mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn sie in einer Gruppe von mindestens drei Bäumen so zusammenstehen, dass sie in der Krone einen Nachbarbaum berühren.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. d): „Feldhecken von mindestens 2 m Höhe und ab 3 m Länge,“
  • Zusätzlich geschützt (§ 3 Abs. 2 Buchst. e): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken und Sträucher von weniger als 2 m Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, insbesondere als Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen nach den SS 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder als Ersatzpflanzung gemäß der Baumschutzverordnung in den jeweils geltenden Fassungen oder nach S 9 dieser Satzung gepflanzt wurden.“
  • Mehrstämmige Bäume: Die Satzung regelt sie nur in Gruppen (§ 3 Abs. 2 Buchst. c, ohne Mindestumfang). Außerhalb einer Gruppe rechnet der Check strenger mit der Summe der Stammumfänge ab 60 cm.
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Buchst. a): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm)“
  • Artenregel (§ 3 Abs. 2 Buchst. b): „Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm (entspricht einem Stammdurchmesser von 10 cm)“
  • Antrag an: Stadt Baruth/Mark, Abteilung Ordnung, Sicherheit und Gewerbe, Ernst-Thälmann-Platz 4, 15837 Baruth/Mark.

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Baruth/Mark zum Schutz von Bäumen, Hecken und Sträuchern (Baumschutzsatzung), beschlossen am 26.01.2005, ausgefertigt am 27.01.2005 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Baruth/Mark, Abteilung Ordnung, Sicherheit und Gewerbe

Stand der Angaben: 08.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: Begründung und Bestandsplan mit Foto, aus dem die geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Sträuchern nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Optional: Wertgutachten für den zu beseitigenden Baum-, Hecken- und Strauchbestand.
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