Baum fällen in Oevenum: Genehmigung & Baumschutz
Für Oevenum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 61 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Oevenum (Verwaltung: Amt Föhr-Amrum).
Das gilt in Oevenum
Für Oevenum gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Oevenum (Verwaltung: Amt Föhr-Amrum) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Oevenum (Verwaltung: Amt Föhr-Amrum).
Geschützt ab 61 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 6 Abs. 3: „Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. bzw. 29. Februar eines Jahres verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR INNERHALB DER ORTSLAGE: Die Satzung gilt nicht im Außenbereich; maßgeblich ist die Karte zur Satzung (Einsicht beim Amt Föhr-Amrum).
- OBSTBÄUME: Kleinstämmige Obstbäume (Buschbäume) mit Kronenansatz unter 100 cm sind ausgenommen, außer Esskastanie und Walnuss (§ 3 Abs. 3 b).
- ERLAUBT (§ 4 Abs. 4 und 5): Übliche fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr; Gefahrenabwehr grundsätzlich im Einvernehmen mit der Gemeinde, bei Unaufschiebbarkeit unverzüglich nachträglich anzeigen. Die gefällten Bäume sind bis zur Freigabe vorzuhalten.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; eine Ausnahme ist möglich, wenn die Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist (§ 6 Abs. 1 b).
- ERSATZ (§ 8): Bis 105 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (10–15 cm Stammumfang), für jede weitere angefangene 50 cm ein weiterer; ersatzweise eine Ausgleichszahlung (Baumwert zuzüglich 35 %). Bei Fällung ohne Genehmigung je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (§ 9). Ersatzpflanzungen sind geschützt.
- Satzung beschlossen am 23.09.2024, ausgefertigt am 27.09.2023; in Kraft nach Bekanntmachung. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- DATUM: Laut Satzungstext beschlossen am 23.09.2024, aber ausgefertigt am 27.09.2023 – eines der Daten ist in der Satzung offenbar falsch.
Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Oevenum zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 27.09.2023 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Oevenum (Verwaltung: Amt Föhr-Amrum)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04681 5004-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 16.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Oevenum über das Amt Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, 25938 Wyk auf Föhr, mit Begründung und Lageplan
- im Einzelfall genügen Lageskizze oder Fotos mit Standort, Art, Höhe und Stammumfang der Bäume (§ 7 Abs. 1). Bei Bauanträgen ist zu erklären, ob geschützte Bäume betroffen sind. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres begonnen wird.
Mehr dazu im Ratgeber
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