Baum fällen in Sylt: Genehmigung & Baumschutz
Sylt hat keine eigene Baumschutzsatzung. Es gilt allein das Landesrecht. Das Landesrecht schützt ortsbildprägende Bäume ohne Mindestgröße; nach der Verwaltungspraxis der Kreise gilt ein Baum ab 2 m Stammumfang als ortsbildprägend. Für kleinere Bäume antwortet der Check „nicht eindeutig“. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde).
Hier gilt das Landesrecht
- 1.3.–30.9.Fällverbot nach § 39 BNatSchG
In den Ortsteilen Keitum und Westerland gilt jeweils eine eigene Baumschutzsatzung. Die Angaben hier gelten für das übrige Gebiet von Sylt (Stand 15.10.2026).
Regeln für Keitum im Genehmigungs-CheckRegeln für Westerland im Genehmigungs-CheckStand: 14.10.2026, Quelle: § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG · Quelle
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
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