Baum fällen in Rantrum: Genehmigung & Baumschutz

Für Rantrum gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 80 cm Stammumfang. Obstbäume im Garten sind nicht ausgenommen, nur der Erwerbsobstbau. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Rantrum (Verwaltung: Amt Nordsee-Treene).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Rantrum

Für Rantrum gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Rantrum (Verwaltung: Amt Nordsee-Treene) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Rantrum (Verwaltung: Amt Nordsee-Treene).

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Wohngrundstücke

    Obstbäume im Garten sind nicht ausgenommen, nur der Erwerbsobstbau.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 3): Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für gartenbauliche Erzeugung und „Erwerbsobstbau“; Wald; Kleingärten; Bäume, die schon durch Bebauungsplan oder andere Vorschriften geschützt sind. Arten sind nicht ausgenommen, auch Obstbäume im Garten nicht.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind nur fachgerechte Pflege (z. B. Beseitigung abgestorbener Äste) und unaufschiebbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung (§ 3 Abs. 3 und 4). Wer einen Baum ohne Pflege absterben lässt, muss Ersatz pflanzen (§ 9 Abs. 4).
  • HECKEN: Die Satzung schützt auch Hecken; Rückschnitt und Auf-den-Stock-Setzen zur Verjüngung sind erlaubt.
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 8): Bei 80 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mit 18 cm Umfang, über 100 cm je weitere angefangene 50 cm ein weiterer; standortgerechte Laubgehölze auf demselben Grundstück. Geht das nicht, beträgt die Ausgleichszahlung 500 € je Baum.
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich mit Begründung bei der Gemeinde Rantrum (Verwaltung: Amt Nordsee-Treene), mit Bestandsplan (Standort, Art, Höhe, Stammumfang); die Genehmigung gilt zwei Jahre.
  • Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.04.2024.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Baumschutzsatzung der Gemeinde Rantrum zum Schutz von Bäumen und Hecken, Beschluss vom 25.04.2024 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Rantrum (Verwaltung: Amt Nordsee-Treene)

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan, aus dem Standort, Art, Höhe und Stammumfang der geschützten Bäume hervorgehen
  • auf Verlangen ein Wertgutachten (§ 6 Abs. 1).

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