Baum fällen in Sankt Peter-Ording: Genehmigung & Baumschutz

Für Sankt Peter-Ording gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 81 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Eiderstedt – Der Amtsdirektor (für die Gemeinde Sankt Peter-Ording).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Sankt Peter-Ording

Für Sankt Peter-Ording gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Eiderstedt – Der Amtsdirektor (für die Gemeinde Sankt Peter-Ording) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Nordfriesland – Fachbereich Kreisentwicklung, Bauen, Umwelt und Kultur (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Eiderstedt – Der Amtsdirektor (für die Gemeinde Sankt Peter-Ording).

  • Geschützt ab 81 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG vom 1. März bis 30. September.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • ERLAUBT (§ 4 Abs. 2): Baumarttypische Pflege, unaufschiebbare Gefahrenabwehr (der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen), deichrechtliche Unterhaltung sowie Arbeiten am öffentlichen Leitungsnetz und an Straßen mit Schutzmaßnahmen (zwei Wochen vorher anzuzeigen).
  • AUSGENOMMEN (§ 3 Abs. 2): Spätblühende Traubenkirsche (seit der 1. Nachtragssatzung, in Kraft 01.10.2024), Bäume auf Deichen und in deren Schutzstreifen, Wald, Baumschulen und Gärtnereien, Bäume auf Friedhöfen bei notwendigen Erdarbeiten und Bäume, die ein Bebauungsplan als nicht zu erhalten kennzeichnet.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume, deren Erhalt nicht zumutbar ist, gibt es eine Befreiung auf Antrag (§ 5 Abs. 2 Nr. 3).
  • ERSATZ (§ 7): Bis 100 cm Stammumfang ein Ersatzbaum (mindestens 14/16 cm Stammumfang), für jede weitere angefangene 50 cm ein weiterer; bei Fällung ohne Genehmigung doppelt so viele. Ersatzweise eine Ausgleichszahlung (Baumwert zuzüglich 35 %). Ersatzpflanzungen sind geschützt.
  • LANDESRECHT (§ 3 Abs. 3): Ortsbildprägende und landschaftsbestimmende Bäume oder Baumgruppen unterliegen zusätzlich der Eingriffsregelung nach § 8 LNatSchG.
  • Satzung vom 25.07.2017 (Beschluss 17.07.2017), 1. Nachtragssatzung beschlossen am 26.02.2024, in Kraft ab 01.10.2024. Die Satzung vom 12.12.2007 ist aufgehoben. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Sankt Peter-Ording vom 25.07.2017, geändert durch 1. Nachtragssatzung (in Kraft 01.10.2024) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Eiderstedt – Der Amtsdirektor (für die Gemeinde Sankt Peter-Ording)

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag beim Amt Eiderstedt – Der Amtsdirektor –, Welter Straße 1, 25836 Garding, mit Begründung und einer Planskizze mit den geschützten Bäumen auf dem Grundstück nach Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser (§ 6 Abs. 1 und 2).

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