Baum fällen in Schönewalde: Genehmigung & Baumschutz

Für Schönewalde gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Schönewalde, Stadtverwaltung. Prüfen Sie vor der Fällung, ob der Baum Höhlen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Schönewalde

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster (Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung - GehölzSchVO EE) vom 12. Februar 2013; Stand 28.09.2026).

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): „Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 4): „Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung gepflanzt wurden.“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): „Nadelbäume“
  • Verhältnis zur Kreisverordnung (§ 10 Abs. 2): „Gleichzeitig tritt im Geltungsbereich dieser Satzung die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung – GehölzSchVO) vom 12. Februar 2013 außer Kraft.“ Innerorts gilt nur die Satzung; außerhalb der bebauten Ortsteile und Bebauungspläne gilt die Kreisverordnung (Zeile lk-elbe-elster).
  • Ersatzpflanzung (§ 6 Abs. 1): „mindestens im Verhältnis 1:2“; realisierte Ersatzpflanzungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 6 Abs. 2).
  • Die Genehmigung ist auf ein Jahr nach der Bekanntmachung befristet und auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängerbar (§ 5 Abs. 4). Bei Bauvorhaben ist der Antrag mit dem Bauantrag zu stellen (§ 8).
  • Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadtverwaltung unverzüglich anzuzeigen (§ 3 Abs. 2).

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Schönewalde zum Schutz von Bäumen, beschlossen am 30.10.2024, ausgefertigt am 04.11.2024, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung (laut Ortsrecht der Stadt gültig ab 16.11.2024) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Schönewalde, Stadtverwaltung

Stand der Angaben: 08.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung bei der Stadtverwaltung (§ 5 Abs. 3) und „ein Lageplan“
  • darin sind „die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art und des Stammumfanges einzutragen“. Optional: „Im Einzelfall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen gefordert werden.“

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