Baum fällen in Marienwerder: Genehmigung & Baumschutz

Für Marienwerder gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Ahorn, Robinie und Eberesche. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Marienwerder (Amt Biesenthal-Barnim).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Marienwerder

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Barnim (Barnimer Baumschutzverordnung (BarBaumSchV), Beschluss des Kreistages vom 12.02.2014, ausgefertigt am 14.02.2014; hebt die Verordnung vom 25.11.2009 auf; § 29 Abs. 1 BNatSchG; § 4 Abs. 3 NatSchZustV; Stand 08.10.2026).

  • Geschützt ab 60 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Ahorn, Robinie und Eberesche.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume, Kiefern, Fichten, Tannen, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen ist.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 2): „Die Gemeinde Marienwerder kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau – und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf Antrag und unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen.“
  • Artenregel (§ 1): „Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche rechtskräftiger Bebauungspläne der Gemeinde Marienwerder“
  • Artenregel (§ 1 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm in 1,30 m Höhe“
  • Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 1): „Sollten Vergabelungen schon unter einer Höhe von 1,30 m auftreten, so sind die Stammumfänge der nächsten Triebe zu addieren.“
  • Die Genehmigung ist auf zwei Jahre befristet (§ 5 Abs. 3). Ersatz: bis 100 cm Stammumfang ein Baum (12–14 cm, dreifach verschult, mit Ballen), je weiteren angefangenen Meter ein weiterer; ist Ersatz nicht möglich, Ausgleichszahlung 175 € je Ersatzpflanzung (§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2).

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Marienwerder über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Gemeinde Marienwerder (Baumschutzsatzung), beschlossen am 29.08.2013

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Marienwerder (Amt Biesenthal-Barnim)

Stand der Angaben: 08.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
  • durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind. Optional: keine genannt.

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