Baumschutz im Landkreis Barnim: Regeln für 24 Orte
Welche Regel in den Orten des Landkreises Barnim gilt – mit Fundstelle, Stand und zuständiger Behörde.
Das gilt im Landkreis Barnim
Für die Gemeinden ohne eigene Baumschutzsatzung gilt die Verordnung des Landkreises Barnim (Barnimer Baumschutzverordnung (BarBaumSchV), Beschluss des Kreistages vom 12.02.2014, ausgefertigt am 14.02.2014; hebt die Verordnung vom 25.11.2009 auf; § 29 Abs. 1 BNatSchG; § 4 Abs. 3 NatSchZustV; Stand 08.10.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere und Eberesche.
Wohngrundstücke
Auf Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken gilt die Verordnung nicht – außer für Eiche, Ulme, Ahorn, Platane, Linde und Rotbuche über 125 cm.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 5 Nr. 1 verweist auf das Verbot der Gehölzbeseitigung vom 1. März bis 30. September nach § 39 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, ohne eigene Regel.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Wichtigste Regel (§ 3 Abs. 1): Auf Grundstücken mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bis drei Wohnungen gilt die Verordnung gar nicht. Ausgenommen davon sind nur Eiche, Ulme, Ahorn, Platane, Linde und Rotbuche mit mehr als 125 cm Stammumfang — nur diese sechs Gattungen brauchen dort eine Genehmigung.
- Die 60-cm- und 30-cm-Schwellen gelten nur auf Mehrfamilienhaus-, Gewerbe- und unbebauten Grundstücken.
- Artenspezifische Schwelle: Eibe, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere und Eberesche schon ab 30 cm.
- Bei mehrstämmigen Bäumen wird UNTERHALB DER GABELUNG gemessen, nicht in 1,30 m.
- Gemeindesatzungen gehen vor (§ 3 Abs. 4): In Biesenthal, Marienwerder und Wandlitz gilt innerhalb ihres Geltungsbereichs die jeweilige Ortssatzung, außerhalb davon diese Verordnung.
- Ausgleichszahlung 200 Euro je Ersatzbaum. Bußgeld bis 10.000 Euro, bei ungenehmigter Fällung bis 65.000 Euro.
- Gefahr in Verzug: unverzüglich anzeigen, Holz 10 Tage zur Kontrolle bereithalten.
Stand: 08.10.2026, Quelle: Barnimer Baumschutzverordnung (BarBaumSchV), Beschluss des Kreistages vom 12.02.2014, ausgefertigt am 14.02.2014; hebt die Verordnung vom 25.11.2009 auf; § 29 Abs. 1 BNatSchG; § 4 Abs. 3 NatSchZustV · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Landkreis Barnim, Untere Naturschutzbehörde
Stand der Angaben: 08.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- schriftlicher Antrag an die untere Naturschutzbehörde unter Angabe von Gründen
- Bestandsplan mit Fotos, in dem die geschützten Bäume mit Baumart und Stammumfang eingetragen sind
Die Schwellen der geprüften Orte liegen zwischen 50 und 60 cm Stammumfang.
Orte mit eigener Baumschutzsatzung
In diesen Orten gilt die eigene Baumschutzsatzung – außerhalb ihres Geltungsbereichs die Verordnung des Landkreises.
Orte, für die die Verordnung des Landkreises gilt
Für diese Orte gelten die Regeln oben.
- Ahrensfelde· ab 60 cm
- Althüttendorf· ab 60 cm
- Bernau bei Berlin· ab 60 cm
- Breydin· ab 60 cm
- Britz· ab 60 cm
- Chorin· ab 60 cm
- Eberswalde· ab 60 cm
- Friedrichswalde· ab 60 cm
- Hohenfinow· ab 60 cm
- Joachimsthal· ab 60 cm
- Liepe· ab 60 cm
- Lunow-Stolzenhagen· ab 60 cm
- Melchow· ab 60 cm
- Niederfinow· ab 60 cm
- Oderberg· ab 60 cm
- Panketal· ab 60 cm
- Parsteinsee· ab 60 cm
- Rüdnitz· ab 60 cm
- Schorfheide· ab 60 cm
- Sydower Fließ· ab 60 cm
- Werneuchen· ab 60 cm
Orte, deren Regeln wir noch nicht geprüft haben
Für diese Orte sagt der Genehmigungs-Check, was wir wissen – und wann Sie bei der Behörde nachfragen sollten.
Mehr dazu im Ratgeber
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