Baum fällen in Mühlenbecker Land: Genehmigung & Baumschutz

Für Mühlenbecker Land gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Mühlenbecker Land – Fachdienst Grünordnung.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 05.10.2026

Das gilt in Mühlenbecker Land

Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.

  • Geschützt ab 80 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

  • 1. März bis 30. September

    Vom 1.3. bis 30.9. sind hier auch kleinere Bäume geschützt (§ 3 Abs. 2).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 2: „Während der Vegetationsperiode vom 1. März - 30. September (gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) ist es verboten Bäume zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 1): „Weide (Salix), Pappel (Populus) und Fichten (Picea);“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): „Kulturobstbäume, mit Ausnahme von Eberesche;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „Wald im Sinne von § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsgebiet, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 4): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 5): „bewirtschaftete Flächen in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes;“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 3 Nr. 6): „abgestorbene Bäume mit einem Stammumfang unter 190 cm.“
  • Gilt nicht für (§ 2 Abs. 4): „Die Gemeinde Mühlenbecker Land kann den Baumbestand in Parkanlagen, öffentlich zugänglichen botanischen Schau- und Lehrgärten sowie in ähnlichen Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Führung stehen, auf Antrag und unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang und Sträucher, wenn sie aus landeskulturellen Gründen oder als Ersatzpflanzungen gepflanzt wurden.“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Nr. 2): „mit Ausnahme von Eberesche“
  • Ausnahme davon (§ 2 Abs. 3 Nr. 3): „mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen waldartig bestockten Flächen im Siedlungsgebiet, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden;“
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm (entspricht einem Durchmesser von ca. 25 cm)“

Stand: 05.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land zum Schutz von Bäumen und Sträuchern und zu Festlegungen von Nachpflanzungen (Gehölzschutzsatzung), 03.03.2015 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Mühlenbecker Land – Fachdienst Grünordnung

Stand der Angaben: 05.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angaben von Gründen und Beilegung eines Baumbestandsplanes (auch Skizze) mit Standort und Stammumfang der beantragten geschützten Landschaftsbestandteile. Bei Bauvorhaben: amtlicher Lageplan im Maßstab 1:200 mit Standort, Stammumfang, Baumart und Kronendurchmesser der geschützten Landschaftsbestandteile.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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