Baum fällen in Wandlitz: Genehmigung & Baumschutz

Für Wandlitz gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 50 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Ulme, Mehlbeere, Eberesche, Rotdorn und Weißdorn. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Wandlitz, Team Baumschutz (Bauhof Süd).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 08.10.2026

Das gilt in Wandlitz

Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Barnim (Barnimer Baumschutzverordnung (BarBaumSchV), Beschluss des Kreistages vom 12.02.2014, ausgefertigt am 14.02.2014; hebt die Verordnung vom 25.11.2009 auf; § 29 Abs. 1 BNatSchG; § 4 Abs. 3 NatSchZustV; Stand 08.10.2026).

  • Geschützt ab 50 cm Stammumfang

    gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Ulme, Mehlbeere, Eberesche, Rotdorn und Weißdorn.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 3 Abs. 3 Nr. 1: „von Nist-, Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere nach § 39 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz), wonach in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Abschneiden, Fällen, Roden oder das auf andere Weise Beseitigen von Bäumen, Gebüsch oder Ufervegetation, außerhalb des Waldes, unzulässig ist.“

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • Gilt nur im Ort (§ 1 Abs. 1): Die Satzung gilt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Basdorf, Klosterfelde, Lanke, Prenden, Schönerlinde, Schönwalde, Stolzenhagen, Wandlitz und Zerpenschleuse und im Geltungsbereich der Bebauungspläne. Außerhalb davon gilt die Barnimer Baumschutzverordnung des Landkreises (zuständig: untere Naturschutzbehörde Barnim).
  • Vorrang hat (§ 2 Abs. 3): „Festsetzungen der Gemeinde stehen entsprechend § 8 (2) Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz der Reglungen der Barnimer Baumschutzverordnung vor.“ Die Ausnahme der Kreisverordnung für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt in Wandlitz für Bäume nicht.
  • Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Eibe, Ulmengewächse, Mehlbeere, Eberesche, Rot- und Weißdorn mit einem Stammumfang von mindestens 30 Zentimetern.“ Ulmengewächse umfassen die Ulmen (Ulmus).
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 4): „Sträucher einheimischer Arten von mindestens 1,80 Meter Höhe, ausgenommen auf Grundstücken, die mit Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 3 Wohnungen bebaut sind,“ Die Ausnahme betrifft nur Sträucher, nicht Bäume.
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang und Sträucher weniger als 2 Meter Höhe, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, nach § 11 dieser Satzung oder als Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz gepflanzt wurden.“
  • Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 6): „Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „abgestorbene Bäume sowie auf Bäume der Gattung Spätblühende Traubenkirsche (Prunus Serotina) innerhalb des Geltungsbereichs § 1“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume und Sträucher, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt oder sonst beeinträchtigt werden, wenn der Eingriff nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen worden ist,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume und Sträucher in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume im Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen.“
  • Gilt nicht für (§ 3 Abs. 2): „Die Gemeinde Wandlitz kann den Baumbestand in Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Führung stehen, auf Antrag und Beschluss der Gemeindevertretung und unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen.“
  • Die Genehmigung ist gebührenpflichtig, auf ein Jahr befristet und fünf Tage vor Beginn bis fünf Tage nach Abschluss der Maßnahme an der straßenseitigen Grundstücksgrenze auszuhängen (§ 6 Abs. 5 und 6).

Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Wandlitz zum Schutz von Bäumen und Sträuchern (Baumschutzsatzung), Beschluss BV-GV/2022-0542 vom 14.12.2022, ausgefertigt am 15.12.2022; ersetzt die Satzung vom 09.06.2016 und die 1. Änderung vom 12.10.2017 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Wandlitz, Team Baumschutz (Bauhof Süd)

Stand der Angaben: 08.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Pflicht: schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Bestandsplan mit Foto (geschützte Bäume nach Standort, Art, Stammumfang, geschätzter Höhe
  • Sträucher nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung). Optional, auf Verlangen der Gemeindeverwaltung: Baumgutachten.

Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.

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