Baum fällen in Zehdenick: Genehmigung & Baumschutz
Für Zehdenick gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Zehdenick, Baum- und Grünflächenpflege.
Das gilt in Zehdenick
Der Landkreis Oberhavel hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Oberhavel (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde nach §§ 14, 17 und 29 BNatSchG i. V. m. § 17 BbgNatSchAG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Auf Grundstücken mit höchstens zwei Wohnungen gilt die Satzung nicht – außer für Eiche, Ulme, Platane, Linde und Rotbuche über 190 cm (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).
Ausnahme davon (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser ab 60 Zentimetern) aufweisen“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 7 Abs. 4: „Von der Stadt Zehdenick genehmigte Maßnahmen an Bäumen dürfen gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der geltenden Fassung nicht in der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Obstbäume, Walnussbäume, Pappeln und Weiden,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes gefällt werden,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gärtnereien,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Anlagen i. S. des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2): „Bäume mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, gepflanzt wurden,“
- Artenregel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1): „Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von mind. 19 Zentimetern)“
- Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „abgestorbene Bäume“
- Artenregel (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser ab 60 Zentimetern) aufweisen“
- Hinweis (Kontakt): Zuständig ist die Baum- und Grünflächenpflege der Stadt Zehdenick (Herr Suckrow), Falkenthaler Chaussee 1, 16792 Zehdenick; Sprechzeiten Dienstag und Mittwoch 9–12 und 13–16 Uhr. Eine E-Mail-Adresse nennt die Stadt nicht.
- Hinweis (Außenbereich): Nach den Antragshinweisen der Stadt ist für Bäume im Außenbereich die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Oberhavel (Adolf-Dechert-Straße 1, 16515 Oranienburg) zuständig.
Stand: 07.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Zehdenick (Baumschutzsatzung) vom 08.12.2011
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Zehdenick, Baum- und Grünflächenpflege
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 03307 4684-127
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 07.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart, Stammumfang, Kronendurchmesser und ggf. Abstand zu eventuell gefährdeten Objekten
- bei Bauvorhaben Kopie des vermessenen Lageplans
- Nutzungsberechtigte müssen die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Antrag nachweisen. Optional: Sachverständigengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gehölzsachverständigen zum Zustand oder Wert geschützter Bäume, wenn die Stadt dies in klärungsbedürftigen Einzelfällen verlangt.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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