Baum fällen in Temmen-Ringenwalde: Genehmigung & Baumschutz
Für Temmen-Ringenwalde gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Gerswalde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Die Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1); der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Gerswalde.
Das gilt in Temmen-Ringenwalde
Für Temmen-Ringenwalde gilt die Baumschutzsatzung des Amtes Gerswalde (Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Amt Gerswalde (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 13.12.2006, rückwirkend in Kraft zum 22.10.2004; geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 06.05.2009 und die 2. Änderungssatzung vom 31.01.2011; Stand 08.10.2026), weil die Gemeinde zu diesem Amt gehört (festgestellt am 08.10.2026, Quelle).
Der Landkreis Uckermark hat keine Baumschutzverordnung (festgestellt am 09.10.2026, Quelle). Die Angaben zum Landkreis beruhen auf: Keine Baumschutzverordnung des Landkreises Uckermark (vgl. Landtag Brandenburg Drs. 6/7555); außerhalb gemeindlicher Baumschutzsatzungen Eingriffsregelung nach §§ 14, 15, 17 BNatSchG (untere Naturschutzbehörde) sowie § 39 Abs. 5 BNatSchG.
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Wohngrundstücke
Der Wortlaut der Satzung enthält eine Ausnahme für Wohngrundstücke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Der Genehmigungs-Check wendet sie noch nicht an und rechnet ohne sie – fragen Sie im Zweifel bei der Behörde nach.
Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 1): „Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Plantanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm aufweisen;“
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Die Satzung enthält keine eigene Regel zum Zeitraum; es gilt § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Zusätzlich geschützt (§ 1 Nr. 2): „mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG), oder als Ersatzpflanzung gemäß der jeweils geltenden Baumschutzsatzung gepflanzt wurden.“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 2): „Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereiches;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 3): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gem. § 10 BbgNatSchG gefällt werden, der nach § 17 BbgNatSchG zugelassen worden ist;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 4): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 5): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;“
- Gilt nicht für (§ 2 Abs. 1 Nr. 6): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.“
- Messung (§ 1): „Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen.“
- Wohngrundstücke: Die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Grundstücke mit bis zu zwei Wohneinheiten) rechnet der Check derzeit nicht ein; er antwortet dort strenger als die Satzung. Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen über 190 cm bleiben in jedem Fall geschützt.
- Fassung: Satzung vom 13.12.2006 (rückwirkend in Kraft zum 22.10.2004) mit 1. Änderungssatzung vom 06.05.2009 (Ausgleichszahlung gestrichen) und 2. Änderungssatzung vom 31.01.2011.
- Antrag: schriftlich unter Angabe von Gründen an das Amt Gerswalde, Dorfmitte 14 a, 17268 Gerswalde; beizufügen ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit den geschützten Bäumen (Baumart und Stammumfang). Über die Genehmigung entscheidet der Amtsdirektor. Gilt für Flieth-Stegelitz, Gerswalde, Milmersdorf, Mittenwalde (Uckermark) und Temmen-Ringenwalde.
Stand: 08.10.2026, Quelle: Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Amt Gerswalde (Baumschutzsatzung), beschlossen vom Amtsausschuss am 13.12.2006, rückwirkend in Kraft zum 22.10.2004; geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 06.05.2009 und die 2. Änderungssatzung vom 31.01.2011 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlich unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind.
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