Baum fällen in Biesenthal: Genehmigung & Baumschutz
Für Biesenthal gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Geschützt ab 60 cm Stammumfang, gemessen in 1,30 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Eberesche, Wildapfel, Apfelbaum, Wildbirne, Birnbaum, Maulbeere, Felsenbirne und Mehlbeere. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Stadt Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim).
Das gilt in Biesenthal
Außerhalb ihres Geltungsbereichs gilt die Verordnung des Landkreises Barnim (Barnimer Baumschutzverordnung (BarBaumSchV), Beschluss des Kreistages vom 12.02.2014, ausgefertigt am 14.02.2014; hebt die Verordnung vom 25.11.2009 auf; § 29 Abs. 1 BNatSchG; § 4 Abs. 3 NatSchZustV; Stand 08.10.2026).
Geschützt ab 60 cm Stammumfang
gemessen in 1,30 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Eberesche, Wildapfel, Apfelbaum, Wildbirne, Birnbaum, Maulbeere, Felsenbirne und Mehlbeere.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 3 Abs. 2 Nr. 1: „Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September das Abschneiden, Fällen, Roden oder das auf andere Weise Beseitigen von Bäumen, Gebüsch und Ufervegetation, außerhalb des Waldes verboten ist“
Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 1): „Pappeln sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): „Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) gefällt werden“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 3): „gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 4): „Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes“
- Gilt nicht für (§ 3 Abs. 1 Nr. 5): „Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg“
- Zusätzlich geschützt (§ 2 Nr. 3): „mit einem geringeren Stammumfang als unter 1. und 2. genannt, wenn es sich um Ersatzpflanzungen gemäß § 5 dieser Verordnung oder aufgrund anderer Vorschriften handelt. Davon eingeschlossen sind Pflanzungen die mit Mitteln aus Ausgleichszahlungen gemäß § 5 gepflanzt wurden“
- Artenregel (§ 2): „Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die Geltungsbereiche rechtskräftiger Bebauungspläne in der Stadt Biesenthal“
- Artenregel (§ 2 Nr. 1): „mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm); Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen“
- Artenregel (§ 2 Nr. 2): „Rotdorn, Eibe, Stechpalme, Eberesche, Wildapfel, Wildbirne, Maulbeere, Felsenbirne, Mehlbeere mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm; Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 m Höhe über dem Erdboden gemessen“
- Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr sind erlaubt, aber der Stadt unverzüglich anzuzeigen, die Gefahr ist zu dokumentieren und die Maßnahme innerhalb von 3 Arbeitstagen dem Amt Biesenthal-Barnim schriftlich anzuzeigen (§ 4 Abs. 3).
- Die Genehmigung ist auf zwei Jahre befristet (§ 5 Abs. 3).
- Ersatzpflanzung: je entferntem Nadelbaum 1, je entferntem Laubbaum 2 Ersatzbäume (Mindeststammumfang 12–14 cm); keine Ersatzpflanzung für abgestorbene oder sturmgeschädigte Bäume. Ist Ersatz nicht möglich: Ausgleichszahlung 220 € je Ersatzbaum (§ 5 Abs. 4).
- Bußgeld bis 13.000 € (§ 8).
Stand: 06.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Biesenthal zum Schutz von Gehölzen vom 07.12.2018 (Beschluss Nr. 47/2018 vom 06.12.2018, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 01/2019 am 29.01.2019) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Stadt Biesenthal (Amt Biesenthal-Barnim)
Stand der Angaben: 06.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Pflicht: schriftlicher Antrag unter Angabe von Gründen
- durch Fotos ergänzter Bestandsplan mit mindestens den auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäumen unter Angabe von Baumart und Stammumfang
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