Baum fällen in Kummerfeld: Genehmigung & Baumschutz
Für Kummerfeld gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 75 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Für einzelne Arten gilt eine niedrigere Schwelle. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Kummerfeld (Verwaltung: Amt Pinnau).
Das gilt in Kummerfeld
Für Kummerfeld gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Kummerfeld (Verwaltung: Amt Pinnau) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Kummerfeld (Verwaltung: Amt Pinnau).
Geschützt ab 75 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Für Eibe, Rotdorn, Weißdorn und Mehlbeere gilt eine niedrigere Schwelle als die allgemeine – Einzelheiten unter ‚Alle erfassten Regeln‘.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 3: „Eine aufschiebbare Ausnahme darf nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht in der Zeit vom 01. März bis 30. September durchgeführt werden.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- MESSHÖHE 1 m: Gemessen wird der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden.
- LANGSAM WACHSENDE ARTEN: Eiben, Kugelahorn, Kugelrobinien, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere u. a. sind schon ab mehr als 45 cm geschützt – gemessen in nur 10 cm Höhe.
- MEHRSTÄMMIG: geschützt, wenn wenigstens zwei Stämme je mindestens 50 cm Umfang haben.
- NICHT GESCHÜTZT: Nadelbäume außer Eiben, Obstbäume außer Nussbäumen, Knick-Überhälter im Rahmen der Knickpflege.
- B-PLAN-BÄUME: Bäume, die nach einem Bebauungsplan zu erhalten sind, sind unabhängig vom Umfang geschützt.
- ANZEIGE: Unaufschiebbare Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder Gefahrenabwehr sind erlaubt, aber unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 3 Abs. 3).
- GEBÜHR: Die Entscheidung über den Antrag ist gebührenpflichtig nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Pinnau (§ 6 Abs. 3).
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus.
- ERSATZ (§ 7): je angefangene 75 cm Stammumfang ein Laubbaum-Hochstamm (mindestens 16 cm), sonst 800 € je Ersatzbaum.
- Satzung vom 28.10.2025 (Beschluss 09.10.2025); die Satzung vom 28.09.2020 ist aufgehoben.
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) vom 28.10.2025 (Beschluss 09.10.2025) · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Kummerfeld (Verwaltung: Amt Pinnau)
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04101 7972-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und Planskizze der geschützten Bäume (Art, Stammumfang, Kronendurchmesser und -höhe)
- im Einzelfall Sachverständigengutachten (§§ 5, 6).
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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