Baum fällen in Hasloh: Genehmigung & Baumschutz
Für Hasloh gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 100 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Kiefer, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere und Stechpalme. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Hasloh (Verwaltung: Stadt Quickborn).
Das gilt in Hasloh
Für Hasloh gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Hasloh (Verwaltung: Stadt Quickborn) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Hasloh (Verwaltung: Stadt Quickborn).
Geschützt ab 100 cm Stammumfang
gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.
Schon ab 30 cm geschützt: Eibe, Kiefer, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere und Stechpalme.
Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 6 Abs. 5: „Die Ausnahme oder die Befreiung darf nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum letzten Tag des Monats Februar verwirklicht werden, sofern im BNatSchG nichts anderes bestimmt ist.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- GANZES GEMEINDEGEBIET: Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet, auch außerhalb der Ortslage.
- KLEINE SCHWELLE FÜR BESTIMMTE ARTEN: Eibe, Gemeine Waldkiefer, Rotdorn, Weißdorn, Mehlbeere, Stechpalme, Kugelahorn und Kugelrobinie sind schon ab 30 cm Stammumfang geschützt.
- AUSGENOMMEN (§ 3 Abs. 2 und 3): Nadelbäume außer Eibe und Waldkiefer, Birken, Pappeln, Obstbäume außer Walnuss und Esskastanie sowie Wald, Baumschulen, Gärtnereien, Naturdenkmale und Biotope.
- ERLAUBT (§ 4 Abs. 2): Unaufschiebbare Gefahrenabwehr (unverzüglich anzeigen und mit Fotos belegen) sowie fachgerechte Form- und Pflegeschnitte nach ZTV-Baumpflege, wenn sie vorher der Gemeinde angezeigt werden.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume ist eine Ausnahme möglich (§ 6 Abs. 1 Nr. 2).
- ERSATZ (§ 8): Ab 100 cm Stammumfang zwei Ersatzbäume (mindestens 18/20 cm), ab 125 cm drei, ab 150 cm vier usw.; ersatzweise Ausgleichszahlung. Ersatzpflanzungen sind geschützt.
- GEBÜHR (§ 7 Abs. 6): Für den Antrag wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben; die Höhe nennt die Baumschutzsatzung nicht.
- Satzung beschlossen am 05.06.2023, ausgefertigt am 13.06.2023, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; ersetzt die Satzung vom 15.11.2016.
Stand: 16.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Hasloh zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 13.06.2023 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Hasloh (Verwaltung: Stadt Quickborn)
Stand der Angaben: 16.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Hasloh mit Begründung, möglichst maßstabsgerechter Skizze mit dem Standort des Baumes und der übrigen Bäume sowie Angaben zu Baumart, Vitalität, Stammumfang, Kronendurchmesser und Höhe (§ 7 Abs. 2). Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die Unterlagen beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss.
Der Antrag ist gebührenpflichtig. Die Höhe ist hier nicht erfasst — bitte bei der Behörde erfragen.
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