Baum fällen in Uetersen: Genehmigung & Baumschutz

Für Uetersen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Uetersen gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Stadt Uetersen – Fachbereich Planen und Bauen.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Uetersen

Für Uetersen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Stadt Uetersen – Fachbereich Planen und Bauen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Stadt Uetersen – Fachbereich Planen und Bauen.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung enthält keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR B-PLAN- UND STRASSENBÄUME: Geschützt sind nur Bäume, die ein rechtskräftiger Bebauungsplan schützt, und Bäume auf öffentlichem Straßenland, ohne Mindest-Stammumfang. Für andere Bäume auf Privatgrundstücken gilt die Satzung nicht; dort kann aber das Landesrecht greifen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr; die Stadt ist vorher zu informieren (§ 3 Abs. 3 und 4).
  • ERSATZ (§ 8): Bis 150 cm Stammumfang ein Ersatzbaum mit 18–20 cm, darüber je angefangene weitere 50 cm ein zusätzlicher Baum; Straßen- und B-Plan-Bäume mindestens 1:1. Ausgleichszahlung nach dem Verfahren Koch. Bei verbotenen Schädigungen wird eine Entschädigung von 800 € festgesetzt (§ 10 Abs. 2).
  • Satzung vom 12.01.2023 (Beschluss 19.12.2022). Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Stadt Uetersen zum Schutz von durch rechtskräftigen Bebauungsplan geschützter oder auf öffentlichem Straßenland stehender Bäume vom 12.01.2023 (Beschluss 19.12.2022) · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Stadt Uetersen – Fachbereich Planen und Bauen

Stand der Angaben: 15.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung und Bestandsplan der geschützten Bäume (Standort, Art, Höhe, Stammumfang)
  • die Stadt kann ein Gutachten verlangen (§ 6 Abs. 1).

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