Baum fällen in Rellingen: Genehmigung & Baumschutz
Für Rellingen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Rellingen gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Rellingen, Fachbereich Planen und Bauen.
Das gilt in Rellingen
Für Rellingen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Rellingen, Fachbereich Planen und Bauen zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Rellingen, Fachbereich Planen und Bauen.
Fällzeit
Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).
§ 5 Abs. 3: „Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar verwirklicht werden, sofern nichts anderes bestimmt wird.“
Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.
Artenschutz
Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.
Alle erfassten Regeln
- NUR KATASTERBÄUME UND ÖFFENTLICHER GRUND: Auf privatem Grund sind nur die im Baumschutzkataster aufgeführten Bäume und nach Bebauungsplan zu erhaltende Bäume geschützt. Der Baumbestand auf öffentlichem Grund steht grundsätzlich unter Schutz.
- KATASTER: 333 Einträge mit Straße, Hausnummer, Baumart und Lage (Stand März 2021). Die 1. Nachtragssatzung vom 27.09.2024 hat den Eintrag Nr. 231 (Winterlinde, Oberer Ehmschen 95) gestrichen.
- FÖRDERUNG (§ 4 Abs. 2): Für fachgerechte Pflege von Katasterbäumen kann ein Zuschuss aus dem Projekt „Mehr Grün für Rellingen“ beantragt werden.
- ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Übliche fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr sind erlaubt (§ 3 Abs. 4).
- ERSATZ (§§ 7, 8): In der Regel ein Ersatzbaum mit 16–18 cm Stammumfang oder mindestens 1.500 € Ausgleich; ohne Erlaubnis gefällt: je angefangene 30 cm Stammumfang ein Ersatzbaum. Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.
- Satzung vom 13.04.2021 (Beschluss 25.03.2021), 1. Nachtragssatzung vom 27.09.2024 (in Kraft 01.10.2024).
Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Rellingen zum Schutz des Baumbestandes (Baumschutzsatzung) vom 13.04.2021 (Beschluss 25.03.2021) mit Baumschutzkataster Stand März 2021, geändert durch 1. Nachtragssatzung vom 27.09.2024 · Quelle
Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.
Zuständig
Gemeinde Rellingen, Fachbereich Planen und Bauen
- Keine E-Mail-Adresse angegeben — Website der Behörde
- 04101 564-0
- Satzung (PDF)
Stand der Angaben: 15.10.2026
Antrag stellen
Unterlagen laut Behörde
- Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde Rellingen mit Begründung und möglichst maßstabsgerechter Skizze mit dem zu entfernenden Baum und den übrigen stärkeren Bäumen (§ 6 Abs. 1). Bei Bauanträgen sind die Unterlagen beizufügen.
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