Baum fällen in Klein Nordende: Genehmigung & Baumschutz

Für Klein Nordende gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. In Klein Nordende gilt neben der Baumschutzsatzung auch das Landesgesetz; eine Satzung kann nur strenger sein als das Gesetz, nie lockerer. Wir haben beide Regelungen geprüft; es gilt die strengere. Entschieden hat hier das Landesgesetz. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 BNatSchG). Zuständig: Gemeinde Klein Nordende (Verwaltung: Amt Elmshorn-Land).

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 15.10.2026

Das gilt in Klein Nordende

Für Klein Nordende gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Gemeinde Klein Nordende (Verwaltung: Amt Elmshorn-Land) zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Gemeinde Klein Nordende (Verwaltung: Amt Elmshorn-Land).

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    § 4 Abs. 4: „Die der Ausnahme entsprechenden Maßnahme darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar verwirklicht werden, sofern nichts anderes bestimmt wird.“ (eingefügt durch die 1. Änderung vom 23.03.2017)

    Die örtliche Regelung wiederholt die Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen nicht. Ob sie trotzdem gilt, ist nicht geklärt; vorsichtshalber ist davon auszugehen, dass die Beschränkung auch im Hausgarten gilt.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NUR KATASTERBÄUME: Geschützt sind ausschließlich die im Baumkataster aufgeführten und in der Bestandskarte eingetragenen Bäume. Alle anderen Bäume fallen nicht unter die Satzung, können aber nach Landesrecht geschützt sein, zum Beispiel in Knicks und Alleen.
  • ERLAUBT (§ 5): Fachgerechte Pflege und unaufschiebbare Gefahrenabwehr (unverzüglich der Gemeinde anzeigen). Eine Reduzierung der Baumkrone um mehr als 50 % gilt als verbotene Veränderung (§ 3 Abs. 3).
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus; für kranke Bäume gibt es eine Ausnahme auf Antrag (§ 4 Abs. 2 c).
  • ERSATZ (§ 8): Ersatzpflanzung mit heimischen Bäumen von mindestens 12–14 cm Stammumfang nach der Berechnungstabelle (Anlage 3), innerhalb von zwei Jahren; ersatzweise eine Ausgleichszahlung.
  • Satzung vom 21.12.2012 (Beschluss 20.12.2012), 1. Änderung vom 23.03.2017, Baumkataster Stand 23.09.2020 (2. Nachtrag). Eine Gebührenregelung enthält die Satzung nicht.

Stand: 15.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Klein Nordende zum Schutze des im Baumkataster aufgeführten Baumbestandes vom 21.12.2012, geändert am 23.03.2017, Baumkataster Stand 23.09.2020 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Gemeinde Klein Nordende (Verwaltung: Amt Elmshorn-Land)

Stand der Angaben: 15.10.2026

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Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag bei der Gemeinde mit Begründung und Lageplan (§ 6 Abs. 1)
  • online über das Antragsformular des Amtes Elmshorn-Land.
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