Baum fällen in Appen: Genehmigung & Baumschutz

Für Appen gilt die eigene Baumschutzsatzung der Gemeinde. Zusätzlich gilt das Landesgesetz – es gilt jeweils die strengere Regelung. Geschützt ab 120 cm Stammumfang, gemessen in 1,00 m Höhe. Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zuständig: Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege.

Genehmigungs-Check für Ihren BaumSatzung geprüft · Stand 14.10.2026

Das gilt in Appen

Für Appen gilt die eigene Baumschutzsatzung und zusätzlich das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG). Es gilt jeweils die strengere Regelung. Für die Satzung ist Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege zuständig, für das Landesgesetz die untere Naturschutzbehörde: Kreis Pinneberg – Fachdienst Umwelt, Team Naturschutz (untere Naturschutzbehörde). Schützt das Landesrecht den Baum — als ortsbildprägenden Baum, in einem Knick oder in einer Allee —, entscheidet die untere Naturschutzbehörde; schützt ihn nur die Satzung, entscheidet Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege.

  • Geschützt ab 120 cm Stammumfang

    gemessen in 1,00 m Höhe – für Bäume im Ort.

    Zusätzlich gilt das Landesgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LNatSchG, § 30 und § 39 Abs. 5 BNatSchG) – es gilt jeweils die strengere Regelung.

  • Fällzeit

    Fällverbot vom 1. März bis 30. September (§ 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG).

    Die Satzung regelt keine eigene Fällzeit; es gilt § 39 Abs. 5 BNatSchG (1. März bis 30. September keine Fällung außerhalb des Waldes).

    Für Bäume auf „gärtnerisch genutzten Grundflächen“ sieht das Bundesrecht eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Was als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, ist gesetzlich nicht bestimmt und nicht höchstrichterlich geklärt. Verwilderte Gärten gelten nicht als gärtnerisch genutzt. Für Hecken und Sträucher gilt die Ausnahme nicht. Verlassen Sie sich auf diese Ausnahme nur nach Rückfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.

  • Artenschutz

    Prüfen Sie vor jeder Fällung — auch im Hausgarten —, ob der Baum Höhlungen, Nester oder Spalten hat, in denen geschützte Tiere leben können (§ 44 BNatSchG). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten.

Alle erfassten Regeln
  • NICHT GESCHÜTZT (§ 2 Abs. 3): Wald, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien für den Erwerb, Kleingärten. Arten sind nicht ausgenommen.
  • ABGESTORBENE BÄUME: Die Satzung nimmt abgestorbene Bäume nicht aus. Ohne Antrag zulässig sind fachgerechte Pflege und nachweislich unaufschiebbare Maßnahmen der Verkehrssicherung (§ 3 Abs. 3 und 4).
  • ERSATZPFLANZUNG (§ 7): Bis 150 cm Stammumfang 3, bis 200 cm 4, ab 200 cm 5 Laubbäume mit 16–18 cm Stammumfang auf demselben Grundstück; sonst 1.000 € Ausgleich je Baum. Fällung und Ersatzpflanzung sind dem Amt anzuzeigen.
  • ANTRAG (§ 6): Schriftlich beim Amt Geest und Marsch Südholstein mit Begründung, Baumart, Stammumfang in 1 m Höhe, Kronendurchmesser, Lageplan und gegebenenfalls Nachweis der Krankheit. Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Ausschuss der Gemeinde.
  • Satzung vom 19.09.2020 (Beschluss 15.09.2020). Die Karten zum Geltungsbereich stehen als Anlagen 1 bis 3 auf der Ortsrechtsseite des Amtes.

Stand: 14.10.2026, Quelle: Satzung der Gemeinde Appen zum Schutz von Bäumen vom 19.09.2020 · Quelle

Diese Angaben sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Zuständig

Amt Geest und Marsch Südholstein – Der Amtsdirektor, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege

Stand der Angaben: 14.10.2026

Antrag stellen

Unterlagen laut Behörde

  • Schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Baumart, Stammumfang in 1 m Höhe, Kronendurchmesser
  • Lageplan, gegebenenfalls prüfbarer Nachweis der Krankheit oder der rechtlichen Verpflichtung (§ 6 Abs. 1).

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